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8 56. 1. Bei der Herstellung der Lichtanlagen sind die ortspolizeilichen Bestimmungen
zu befolgen.
2. Für Acetylengasanlagen ist die Ministerialveröbrdnung vom 13. Mai 1905
(G.= u. V.-Bl. S. 156) zu beachten.
3. Im übrigen haben die Bestimmungen des § 21 Anwendung zu finden.
4. Die Entfernung der größere Wärme abgebenden Flammen von brennbaren Gegen-
ständen muß in senkrechter Richtung nach oben gemessen mindestens 1 w, in seitlicher
Richtung mindestens 0,60 m betragen. Wenn die Einhaltung dieser Entfernungen nicht
möglich ist, müssen Schutzbleche angebracht werden, die an unverbrennlichen Gebäudeteilen
oder an den Beleuchtungskörpern zu befestigen sind.
5. Die Beleuchtungskörper müssen in allen Räumen, Gängen und Treppen mit ihrer
Unterkante mindestens 2 m vom Fußboden entfernt sein.
e) Heizung und Lüftung.
8 57. 1. Bei Anlage von Einheitsheizungen finden die Vorschriften des § 22 ent-
sprechende Anwendung.
2. Die Aufstellung von eisernen Ofen ist nur ausnahmsweise statthaft. Solche Ofen
müssen mit einem völlig sicheren und dauerhaft befestigten Schutzmantel umgeben sein.
Auch die Aufstellung von Gasöfen ist nur ausnahmsweise zulässig. Bei ihrer Aufstellung
und ihrem Betrieb ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, insbesondere müssen sie einen
Abzug nach einem Schornstein erhalten, auf feuersicheren Unterlagen stehen und durch
unbewegliche feste Rohre mit der Gasleitung verbunden werden. Schlauchverbindungen sind
nicht zulässig.
3. Die Rauchrohrleitungen von den Ofen nach den Schornsteinen müssen möglichst
kurz geführt sein. Keinesfalls dürfen Blechrohre ohne geeignete Umhüllung Verwendung
finden.
4. Die Heizöffnungen der Ofen sind gegen das Herausfallen von Brennstoffen zu
sichern, der Fußboden ist in der Nähe der Einfeuerungsöffnung in entsprechender Ausdehnung
feuersicher zu bekleiden.
8 58. Für geeignete, möglichst auch von außen zu handhabende Lüftungsvorrichtungen
ist Sorge zu tragen.
f)s Feuerlöscheinrichtungen.
859. 1. In jedem Versammlungsraume muß Wasser zur Bekämpfung eines Brandes
in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
2. Weitere Bestimmungen über Wasserversorgung, Feuermelde= und Feuerlösch-
einrichtungen sowie Stellung einer Feuerwache bleiben dem Ermessen der Polizeibehörde