Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 56. 1. Bei der Herstellung der Lichtanlagen sind die ortspolizeilichen Bestimmungen 
zu befolgen. 
2. Für Acetylengasanlagen ist die Ministerialveröbrdnung vom 13. Mai 1905 
(G.= u. V.-Bl. S. 156) zu beachten. 
3. Im übrigen haben die Bestimmungen des § 21 Anwendung zu finden. 
4. Die Entfernung der größere Wärme abgebenden Flammen von brennbaren Gegen- 
ständen muß in senkrechter Richtung nach oben gemessen mindestens 1 w, in seitlicher 
Richtung mindestens 0,60 m betragen. Wenn die Einhaltung dieser Entfernungen nicht 
möglich ist, müssen Schutzbleche angebracht werden, die an unverbrennlichen Gebäudeteilen 
oder an den Beleuchtungskörpern zu befestigen sind. 
5. Die Beleuchtungskörper müssen in allen Räumen, Gängen und Treppen mit ihrer 
Unterkante mindestens 2 m vom Fußboden entfernt sein. 
e) Heizung und Lüftung. 
8 57. 1. Bei Anlage von Einheitsheizungen finden die Vorschriften des § 22 ent- 
sprechende Anwendung. 
2. Die Aufstellung von eisernen Ofen ist nur ausnahmsweise statthaft. Solche Ofen 
müssen mit einem völlig sicheren und dauerhaft befestigten Schutzmantel umgeben sein. 
Auch die Aufstellung von Gasöfen ist nur ausnahmsweise zulässig. Bei ihrer Aufstellung 
und ihrem Betrieb ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, insbesondere müssen sie einen 
Abzug nach einem Schornstein erhalten, auf feuersicheren Unterlagen stehen und durch 
unbewegliche feste Rohre mit der Gasleitung verbunden werden. Schlauchverbindungen sind 
nicht zulässig. 
3. Die Rauchrohrleitungen von den Ofen nach den Schornsteinen müssen möglichst 
kurz geführt sein. Keinesfalls dürfen Blechrohre ohne geeignete Umhüllung Verwendung 
finden. 
4. Die Heizöffnungen der Ofen sind gegen das Herausfallen von Brennstoffen zu 
sichern, der Fußboden ist in der Nähe der Einfeuerungsöffnung in entsprechender Ausdehnung 
feuersicher zu bekleiden. 
8 58. Für geeignete, möglichst auch von außen zu handhabende Lüftungsvorrichtungen 
ist Sorge zu tragen. 
f)s Feuerlöscheinrichtungen. 
859. 1. In jedem Versammlungsraume muß Wasser zur Bekämpfung eines Brandes 
in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. 
2. Weitere Bestimmungen über Wasserversorgung, Feuermelde= und Feuerlösch- 
einrichtungen sowie Stellung einer Feuerwache bleiben dem Ermessen der Polizeibehörde
	        
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