Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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überlassen. Es sollen aber bei allen theatralischen Vorstellungen — mit Ausnahme der 
Puppentheater — mindestens 2 imprägnierte Flammendecken, einige mit Sand gefüllte 
Eimer und, falls keine unter genügendem Drucke stehende Wasserleitung nebst ausreichenden 
Feuerhähnen, Schläuchen, Strahlrohren usw. zur Verfügung steht, 1 bis 2 leistungsfähige 
Handdruckspritzen vorhanden sein, die ausreichen, um in alle Bühnenräume einen lösch- 
kräftigen Strahl zu senden. 
8) Betriebsvorschriften. 
§ 60. Die Notbeleuchtung muß bei Benutzung der Räume von Eintritt der Dunkel- 
heit an bis zur vollständigen Leerung des Versammlungsraumes wirksam sein. Sie darf 
auch dann nicht außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn etwaige Vorführungen im Saale 
6. B. bei Lichtbildern und dergleichen) die Verdunkelung des Raumes erfordern. 
§ 61. Vorübergehend reihenweise gestellte Bänke und Stühle sind unter Einhaltung 
der in 8 46 vorgeschriebenen Gangbreiten, sowie eines Abstandes von mindestens 90 cm 
zwischen den einzelnen Reihen derart mit einander zu verbinden, daß sie nicht verschoben 
und nicht umgeworfen werden können. 
§ 62. 1. Größere Brennstoffvorräte sind in besonderen feuersicheren Räumen unter- 
zubringen und gegen Selbstentzündung zu schützen. Kleinere zur sofortigen Verwendung 
bestimmte Brennstoffmengen sind in feuersicheren, gut verwahrten Behältern und in 
genügender Entfernung von den Heizungsöffnungen aufzubewahren. 
2. Anlage und Kennzeichnung der Ausgänge, sowie die Freihaltung aller Gänge, 
Treppen und Flure unterliegen den Bestimmungen in § 29. 
3. Die Anordnung der Aushängung von Grundrißplänen (vergl. § 30) wird dem 
Ermessen der Polizeibehörde überlassen. 
8 63. 1. Die Verwendung von unverwahrtem Feuer oder Licht, von transportabeln 
Beleuchtungskörpern und von Feuereffekten bei etwaigen Vorstellungen ist nur mit besonderer 
Erlaubnis zulässig. 
2. Werden bei theatralischen Vorstellungen Kinematographen verwendet, so ist den in 
der Anlage # zur Verordnung vom 24. November 1906 zusammengestellten Vorschriften 
(G.= u. V.-Bl. S. 383 flg.) nachzugehen. 
3. Das Anzünden der Flammen zur Beleuchtung des Hauses muß vorsichtig und mit 
solchen Mitteln geschehen, daß eine Entzündung von brennbaren Stoffen und Bauteilen 
ausgeschlossen ist. 
8 64. 1. Etwaige vorübergehende Einbauten sind in den Versammlungsräumen 
(3. B. bei theatralischen Vorstellungen, Maskenbällen, Kostümfesten und dergleichen) nur 
dann statthaft, wenn sie den freien Verkehr nach den Ausgängen nicht hindern.
	        
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