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überlassen. Es sollen aber bei allen theatralischen Vorstellungen — mit Ausnahme der
Puppentheater — mindestens 2 imprägnierte Flammendecken, einige mit Sand gefüllte
Eimer und, falls keine unter genügendem Drucke stehende Wasserleitung nebst ausreichenden
Feuerhähnen, Schläuchen, Strahlrohren usw. zur Verfügung steht, 1 bis 2 leistungsfähige
Handdruckspritzen vorhanden sein, die ausreichen, um in alle Bühnenräume einen lösch-
kräftigen Strahl zu senden.
8) Betriebsvorschriften.
§ 60. Die Notbeleuchtung muß bei Benutzung der Räume von Eintritt der Dunkel-
heit an bis zur vollständigen Leerung des Versammlungsraumes wirksam sein. Sie darf
auch dann nicht außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn etwaige Vorführungen im Saale
6. B. bei Lichtbildern und dergleichen) die Verdunkelung des Raumes erfordern.
§ 61. Vorübergehend reihenweise gestellte Bänke und Stühle sind unter Einhaltung
der in 8 46 vorgeschriebenen Gangbreiten, sowie eines Abstandes von mindestens 90 cm
zwischen den einzelnen Reihen derart mit einander zu verbinden, daß sie nicht verschoben
und nicht umgeworfen werden können.
§ 62. 1. Größere Brennstoffvorräte sind in besonderen feuersicheren Räumen unter-
zubringen und gegen Selbstentzündung zu schützen. Kleinere zur sofortigen Verwendung
bestimmte Brennstoffmengen sind in feuersicheren, gut verwahrten Behältern und in
genügender Entfernung von den Heizungsöffnungen aufzubewahren.
2. Anlage und Kennzeichnung der Ausgänge, sowie die Freihaltung aller Gänge,
Treppen und Flure unterliegen den Bestimmungen in § 29.
3. Die Anordnung der Aushängung von Grundrißplänen (vergl. § 30) wird dem
Ermessen der Polizeibehörde überlassen.
8 63. 1. Die Verwendung von unverwahrtem Feuer oder Licht, von transportabeln
Beleuchtungskörpern und von Feuereffekten bei etwaigen Vorstellungen ist nur mit besonderer
Erlaubnis zulässig.
2. Werden bei theatralischen Vorstellungen Kinematographen verwendet, so ist den in
der Anlage # zur Verordnung vom 24. November 1906 zusammengestellten Vorschriften
(G.= u. V.-Bl. S. 383 flg.) nachzugehen.
3. Das Anzünden der Flammen zur Beleuchtung des Hauses muß vorsichtig und mit
solchen Mitteln geschehen, daß eine Entzündung von brennbaren Stoffen und Bauteilen
ausgeschlossen ist.
8 64. 1. Etwaige vorübergehende Einbauten sind in den Versammlungsräumen
(3. B. bei theatralischen Vorstellungen, Maskenbällen, Kostümfesten und dergleichen) nur
dann statthaft, wenn sie den freien Verkehr nach den Ausgängen nicht hindern.