Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3. Für geeignete, möglichst von außen und innen zu handhabende Entlüftungs— 
vorrichtungen zur Abführung des Rauches bei ausbrechendem Feuer ist Sorge zu tragen, 
sofern nicht nach Anzahl und Größe genügende Fenster vorhanden sind. 
4. Bis in die Keller führende Aufzüge, Versenkbühnen und dergleichen sowie die 
Treppen zur ausschließlichen Verbindung des Kellergeschosses mit dem Erdgeschosse müssen 
nach ihrer Lage und nach der Art ihrer Verschlüsse volle Gewähr gegen die Übertragung 
eines Feuers, sowie gegen die Verqualmung der oberen Räume bieten. 
5. Maschinen= und Heizräume sind durch feuerfeste Wände von den übrigen Keller- 
räumen zu trennen. Offnungen in diesen Wänden sind feuer= und rauchsicher abzuschließen. 
8 71. 1. Treppen müssen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in § 114 
des Allgemeinen Baugesetzes in den erforderlichen, der Anzahl der verkehrenden Menschen 
(einschließlich der Angestellten) sowie der Größe des vor den Verkaufsständen für die 
Käufer freibleibenden Raumes entsprechenden Breiten und in einer solchen Anzahl vorgesehen 
werden, daß in der Regel keine Stelle des von den Besuchern benutzten Gebäuderaumes, 
wagrecht gemessen, weiter als 25 „ von einer Treppe entfernt ist. Die geringste Breite 
jeder Haupttreppe hat 1,50 m zu betragen. 
2. Freitragende, d. h. nur an einer Seite gestützte, oder eingespannte Stein- 
treppen sind unzulässig. Wendelstufen sind auszuschließen, mäßig gebogene Treppen sind 
zulässig, es müssen aber die Stufen an der schmalsten Stelle noch eine Auftrittsbreite von 
wenigstens 20 cm haben. 
3. Die Treppen müssen bequeme Steigungen erhalten; der Auftritt der Stufen soll 
nicht kleiner als 30, die Steigung nicht größer als 17 em sein. Verschläge unter Treppen 
sind verboten. 
4. Die Treppen sind auf beiden Seiten mit Geländern und Handleisten zu versehen, 
die über die Treppenabsätze fortlaufen müssen. Die lichte Weite zwischen den Handleisten 
hat der vorgeschriebenen Treppenbreite zu entsprechen. 
5. Sämtliche Ausgangstreppen müssen in besonderen Treppenhäusern untergebracht 
werden und mit einem Ausgang ins Freie oder auf die Straße in gesicherter und kurzer 
Verbindung stehen. 
6. Treppen, mit alleiniger Ausnahme der im nächsten Absatze behandelten, sowie 
Treppenhäuser und alle ihre Verbindungen mit den Geschäftsräumen und den Ausgängen 
ins Freie müssen, ebenso wie Aufzugs-, Entlüftungs= und Lichtschächte, innerhalb der 
Geschäftsräume in allen Teilen aus feuersicherem Stoffe hergestellt und insoweit sie nicht 
als Freitreppen in Lichthöfen gelegen sind, nach den Geschäftsräumen mit Abschluß- 
vorrichtungen versehen werden, die eine schnelle Verbreitung von Feuer und Rauch in die
	        
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