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3. Für geeignete, möglichst von außen und innen zu handhabende Entlüftungs—
vorrichtungen zur Abführung des Rauches bei ausbrechendem Feuer ist Sorge zu tragen,
sofern nicht nach Anzahl und Größe genügende Fenster vorhanden sind.
4. Bis in die Keller führende Aufzüge, Versenkbühnen und dergleichen sowie die
Treppen zur ausschließlichen Verbindung des Kellergeschosses mit dem Erdgeschosse müssen
nach ihrer Lage und nach der Art ihrer Verschlüsse volle Gewähr gegen die Übertragung
eines Feuers, sowie gegen die Verqualmung der oberen Räume bieten.
5. Maschinen= und Heizräume sind durch feuerfeste Wände von den übrigen Keller-
räumen zu trennen. Offnungen in diesen Wänden sind feuer= und rauchsicher abzuschließen.
8 71. 1. Treppen müssen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in § 114
des Allgemeinen Baugesetzes in den erforderlichen, der Anzahl der verkehrenden Menschen
(einschließlich der Angestellten) sowie der Größe des vor den Verkaufsständen für die
Käufer freibleibenden Raumes entsprechenden Breiten und in einer solchen Anzahl vorgesehen
werden, daß in der Regel keine Stelle des von den Besuchern benutzten Gebäuderaumes,
wagrecht gemessen, weiter als 25 „ von einer Treppe entfernt ist. Die geringste Breite
jeder Haupttreppe hat 1,50 m zu betragen.
2. Freitragende, d. h. nur an einer Seite gestützte, oder eingespannte Stein-
treppen sind unzulässig. Wendelstufen sind auszuschließen, mäßig gebogene Treppen sind
zulässig, es müssen aber die Stufen an der schmalsten Stelle noch eine Auftrittsbreite von
wenigstens 20 cm haben.
3. Die Treppen müssen bequeme Steigungen erhalten; der Auftritt der Stufen soll
nicht kleiner als 30, die Steigung nicht größer als 17 em sein. Verschläge unter Treppen
sind verboten.
4. Die Treppen sind auf beiden Seiten mit Geländern und Handleisten zu versehen,
die über die Treppenabsätze fortlaufen müssen. Die lichte Weite zwischen den Handleisten
hat der vorgeschriebenen Treppenbreite zu entsprechen.
5. Sämtliche Ausgangstreppen müssen in besonderen Treppenhäusern untergebracht
werden und mit einem Ausgang ins Freie oder auf die Straße in gesicherter und kurzer
Verbindung stehen.
6. Treppen, mit alleiniger Ausnahme der im nächsten Absatze behandelten, sowie
Treppenhäuser und alle ihre Verbindungen mit den Geschäftsräumen und den Ausgängen
ins Freie müssen, ebenso wie Aufzugs-, Entlüftungs= und Lichtschächte, innerhalb der
Geschäftsräume in allen Teilen aus feuersicherem Stoffe hergestellt und insoweit sie nicht
als Freitreppen in Lichthöfen gelegen sind, nach den Geschäftsräumen mit Abschluß-
vorrichtungen versehen werden, die eine schnelle Verbreitung von Feuer und Rauch in die