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Nr
Gegenstand der Abgabee.
Berechnung.
noch
10
Anmerkung.
Stempelfrei sind
a) Beglaubigungen, welche von Amts wegen zur Vervoll-
ständigung der Akten erfolgen,
b) Beglaubigungen von Abschriften von Verordnungen, Ver-
fügungen und Entscheidungen, welche Beteiligten zum
Zwecke amtlicher Eröffnung zugefertigt werden,
J) Beglaubigungen, die gebührenfrei zu bewirken sind.
II. von Unterschriften und Handzeichen, siehe Offent-
liche Beglaubigungen, Tarifstelle 19.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten,
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche
jedoch nicht mehr als
Anmerkung.
Die Bewilligung der Eintragung von Auszügen unterliegt
der Abgabe dieser Tarifstelle nicht (vergl. Tarifstelle 6).
Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestelungen und
Sicherstellungen von Rechten in anderen Fällen, in-
soweit nicht besondere Tarifstellen Anwendung finden.
Anmerkungen.
1. Ist zur Rechtswirksamkeit des Geschäfts die Eintragung
im Grundbuche erforderlich, so gilt als stempelpflichtige Urkunde
die Eintragungsbewilligung.
2. Wird eine Forderung oder ein sonstiges Recht in einer
und derselben Schrift durch dieselbe Person oder durch ver-
schiedene Personen mehrfach sichergestellt, so ist wegen der Sicher-
stellung nur einmal Stempel zu verwenden. Dies gilt auch,
wenn auf die mehreren Sicherstellungen oder auf einen Teil
derselben besondere Tarifstellen anwendbar sind. Ergeben sich
für die einzelnen Sicherstellungen Stempelbeträge von ver-
schiedener Höhe, so ist der höchste Betrag zu verwenden.
3. Stempelfrei sind Urkunden über
a) die Bestellung von Pfandrechten an Forderungen, die im
Staatsschuldbuche eingetragen sind,
b) die Bestellung von Dienstkautionen öffentlicher Beamter,
c) die Verpfändung von edlen Metallen, Waren, Wechseln
oder Wertpapieren zur Sicherstellung von Darlehnen.
Cheverträge
jedoch mindestens
Steuersatz
v. H. 4
– 1 50
—is
1100— —
½2080— —
– 1 50
des Werts des belasteten Grundstücks.
der sichergestellten Geldforderung oder
des Geldwerts des sichergestellten
Rechts.
Ist der Geldbetrag oder Wert, bis
zu welchem die Verpflichtung des
Bürgen oder die sonstige Sicherstellung
reicht, niedriger als die sichergestellte
Geldforderung oder als der Geldwert
des sichergestellten Rechts, so ist der
Stempelberechnung jener niedrigere
Geldbetrag oder Wert zugrunde zu
legen. Dasselbe gilt, wenn sich ein
Geldwert des sichergestellten Rechts
nicht ermitteln läßt.
des Werts des Vermögens, auf das sich
der Ehevertrag erstreckt,