874. Auslagekästen sind in der Regel aus unverbrennlichem Stoffe herzustellen.
In Hausfluren und Treppenhäusern sind sie nur dann zulässig, wenn sie die vorgeschriebenen
lichten Weiten nicht einengen und ihr Inhalt eine Brandgefahr nicht befürchten läßt.
8 75. 1. Die Fenster in den Geschossen über dem ersten Obergeschosse müssen, um
Unglücksfällen durch Herabfallen größerer Scheibenteile vorzubeugen, durch Sprossen an-
gemessen geteilt oder entsprechend gesichert werden (vergl. auch § 68 Ziffer 5).
2. Etwa ein Drittel der Fenster jedes Arbeitsraumes muß leicht zu öffnende Flügel
von mindestens O,6 m Breite bei 1,10 m Höhe erhalten.
3. Fenster, die als Fluchtwege benutzt werden können, dürfen Vergitterungen nicht
erhalten (vergl. auch § 68 Ziffer 5).
8§ 76. Blitzableiter-Anlagen müssen sachgemäß ausgeführt sein und stets in gutem
Zustande erhalten werden.
c) Motoren.
8 77. Bei Aufstellung von Gas-, Benzin-, Petroleum= und dergleichen Motoren ist
den Bestimmungen der Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom
1 1. September 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 171) und vom 29. November 1907 (G.= u.
V.-Bl. S. 265) nachzugehen. Die Aufstellung von Elektromotoren ist nur bei Einhaltung
der von dem Verbande Deutscher Elektrotechniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften zulässig.
4) Heizung.
8 78. 1. Bei Neuanlagen wird die Einrichtung einer Einheitsheizung gefordert.
2. Heizkörper und Heizröhren der Einheitsheizung sind gegen die Berührung durch
brennbare Stoffe zu schützen und öfters zu reinigen, um die Ablagerung von Staub und
Schmutz auf ihnen einzuschränken.
3. Eiserne Ofen sollen nur ausnahmsweise zugelassen werden und müssen mit starken,
unverrückbar befestigten Ofenschirmen versehen sein.
4. Die Rauchrohrleitungen von den Ofen zu den Schornsteinen müssen möglichst kurz
geführt sein. Gegebenenfalls sind sie geeignet zu umhüllen, keinesfalls dürfen sie aus
Blechrohren bestehen.
5. Die Heizöffnungen der Ofen sind gegen das Herausfallen von Brennstoffen mög-
lichst zu sichern. Die Aufbewahrung von Brennstoffen zu Heizungszwecken ist in den Ver-
kaufs-, Ausstellungs-, Arbeits= und Packräumen in größeren Mengen, als für den gewöhn-
lichen Tagesverbrauch nötig, nicht zulässig und darf in der Nähe der Ofen nur in ge-
schlossenen, feuersicheren Behältern erfolgen.
6. Die Verwendung von Petroleum= und Spirituskochern und -Ofen ist verboten.