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7. Die Aufstellung von Gasöfen, Gaskochern und dergleichen ist nur ausnahmsweise
zulässig. Bei der Aufstellung und dem Betrieb ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren,
insbesondere sind bewegliche Rohr- und Schlauchverbindungen in der Regel unstatthaft.
Wo Schlauchleitungen sich nicht umgehen lassen, müssen sie möglichst kurz und an beiden
Seiten mit den festen Leitungsteilen durchaus sicher verbunden sein. Auch dürfen keine
einfachen ungeschützten Gummischläuche, sondern nur nichtzusammendrückbare und flammen—
sicher überzogene Schläuche verwendet werden. Alle solche Hauseinrichtungen müssen feuer—
sichere Unterlagen haben und mit geeigneten Schutzvorrichtungen gegen eine Entzündung
nahe liegender brennbarer Stoffe und Bauteile versehen sein. Offene Flammen zum Er—
wärmen von Schaufenstern sind verboten.
e) Beleuchtung.
8 79. Eine Beleuchtung mit Petroleum und anderen Mineralölen, deren
Entflammungspunkt bei einem Barometerstande von 760 mm unter 210 des hundert-
teiligen Thermometers liegt, sowie mit Spiritus und anderen leicht entzündlichen Stoffen
ist in den Verkaufs-, Ausstellungs-, Arbeits-, Lager= und Packräumen, sowie auf Treppen
und Fluren verboten. Die Benutzung solcher Mineralöle, deren Entflammungspunkt bei
2 10 des hundertteiligen Thermometers und darüber liegt, ist nur zulässig, falls eine ein-
heitliche elektrische Beleuchtungs= oder eine Gasanlage nicht vorhanden ist. Es dürfen
jedoch auch dann nur Lampen benutzt werden, deren Brennstoffbehälter aus Metall her-
gestellt, dicht verschlossen, sowie mit besonderer Füllschraube versehen und unzerbrechlich
sind. Stehlampen dürfen, auch wenn sie letzteren Anforderungen entsprechen, in den Ver-
kaufs-, Ausstellungs= und Packräumen, sowie in allen Lager= und Arbeitsräumen, in denen
sich leicht entzündliche Stoffe befinden, überhaupt nicht verwendet werden.
§ 80. 1. In größeren Betrieben kann die Neueinrichtung von Gasbeleuchtung in
Verkaufs= und Lagerräumen mit leicht entzündlichen Stoffen untersagt werden, wenn der
Anschluß an ein zur allgemeinen Stromlieferung dienendes Elektrizitätswerk möglich ist.
2. Der Einbau von Anstalten, durch die Gas zum Zwecke der Beleuchtung erzeugt
wird, ist in Geschäftshäusern verboten.
3. Die Gasmesser sind nicht unter Treppen aufzustellen; die Herstellung besonderer,
feuersicher umschlossener und mit Tageslicht hinreichend beleuchteter Räume darf für ihre
Unterbringung gefordert werden. An Gasmessern, die eine Füllung mit Flüssigkeit haben,
ist jede Vorrichtung auszuschließen, die bei ungenügender Füllung einen selbsttätigen Ab-
schluß bewirken würde.
4. Gaslichteinrichtungen sind unter Beachtung der Vorschriften des Deutschen Vereins
der Gas= und Wasserfachmänner für die Herstellung von Privat-Gaseinrichtungen anzulegen.
Bewegliche Gas-Stehlampen dürfen in den Verkaufs-, Ausstellungs= und Packräumen, in