— 493 —
§ 93. 1. Zur ersten Bekämpfung eines Brandes muß Wasser in ausreichendem
Maße zur Verfügung stehen. Bei großen Anlagen sind in jedem Geschosse die nötigen
Feuerhähne anzubringen und die erforderlichen passenden, nach ihrer Länge polizeilich zu
bestimmenden Schläuche, sowie die notwendigen Strahlrohre gebrauchsfähig bereit zu halten.
Ist eine Hochdruck-Wasserleitung nicht vorhanden, so sind Verkaufs= und Ausstellungs-
räume in der Regel nur für das Erdgeschoß und für das erste Obergeschoß zuzulassen.
2. Auf Verlangen der Polizeibehörde ist in großen Anlagen auch eine gut zu schulende
Hausfeuerwehr einzurichten, deren Mannschaftszahl sich nach der Größe des Betriebes richtet,
aber mindestens zwei Mann betragen muß. Ebenso sind auf Verlangen der Polizeibehörde
in größeren Betrieben geeignete, am besten auch selbsttätig wirkende Feuerlärmvorrichtungen
derart anzubringen, daß sie in jedem Geschosse von mehreren leicht zugängigen Stellen
aus in Tätigkeit gesetzt werden können und hierbei in sämtlichen Geschossen ertönen.
3. Die Angestellten müssen über das, was sie beim Ertönen der Lärmvorrichtung zur
Sicherung oder Rettung zu tun haben, durch eine Anweisung genau unterrichtet gehalten
werden; die Anweisung ist der Polizeibehörde zur Prüfung einzureichen. Die Geschäfts-
inhaber haben die Pflicht, die Angestellten in der Handhabung der bestehenden Feuerlösch-
einrichtungen sachgemäß zu unterweisen und dafür Sorge zu tragen, daß sie über die vor-
handenen Türen, Treppen und Notausgänge und deren Benutzung im Falle eines Feuers
vollständig unterrichtet sind.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold à& Söhne, Dresden.
1909. 69