Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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versicherungswesen, der Handel und Verkehr mit Arzneimitteln, Impfstoffen und Giften 
als Prüfungsfächer in Betracht. Auch ist insbesondere auf diesen Gebieten eine genaue 
Kenntnis der Reichs- und Landesgesetzgebung zu fordern. 
8 8. Über jeden Prüfungsabschnitt wird eine Niederschrift aufgenommen, die die 
einzelnen Gegenstände der Prüfung, das Urteil der einzelnen Prüfer und das Gesamt— 
ergebnis der Prüfung enthält. 
Die Bewertung der Leistungen erfolgt in jedem einzelnen Prüfungsfach unter An— 
wendung der Zensuren 
1 sehr gut), 
2 (gut), 
3 (genügend), 
4 (ungenügend) und 
60| schlecht). 
Die Zensur „schlecht" ist u. a. stets zu erteilen, wenn der Prüfling literarische oder 
andere Hilfsmittel in unzulässiger Weise benutzt hat. 
Bei Wiederholung eines Prüfungsfaches oder Prüfungsabschnittes ist die Gesamt- 
zenfur 1 oder 2 in diesem Prüfungsabschnitte stets um einen Grad herabzusetzen. 
§9. Nach Beendigung jedes einzelnen Prüfungsabschnittes ist dem Prüfling bekannt 
zu geben, ob er ihn bestanden hat oder nicht. 
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile davon die Zensur „ungenügend“ 
oder „schlecht“ erteilt worden oder tritt der Prüfling freiwillig von der Prüfung zurück, 
so gilt der Abschnitt als nicht bestanden und kann wiederholt werden. 
Die Wiederholung muß sich auf den ganzen Prüfungsabschnitt erstrecken, wenn die 
Zensur „schlecht“ überhaupt oder die Zensur „ungenügend“ in mehr als einem Prüfungs- 
fache gegeben worden ist oder wenn der Prüfling von der Prüfung zurückgetreten ist. 
Sie muß gelegentlich der nächsten regelmäßigen Prüfungszeit (8 4) stattfinden. 
Ist nur ein Prüfungsfach für „ungenügend“ befunden worden, so kann dieses allein 
nach Ablauf eines halben Jahres und muß spätestens bei der nächsten ordentlichen Prüfungs- 
zeit wiederholt werden. 
Eine Wiederholung ist in jedem Prüfungsabschnitte nur einmal zulässig. Geschieht die 
Meldung nicht rechtzeitig oder ist das Ergebnis der Wiederholungsprüfung abermals un- 
genügend oder schlecht, so kann die Prüfung noch einmal von vorn begonnen werden. Erhält 
der Prüfling hierbei wiederum eine ungenügende Zensur, so ist er endgültig von der Prüfung 
zurückzuweisen. Das Ministerium des Innern kann ihn ausnahmsweise nochmals zulassen. 
§ 10. Nach Abschluß der Prüfung wird das Hauptergebnis verkündet. Die Schluß- 
zensur kann nur auf „sehr gut“, „gut“ oder „genügend“ lauten. Andernfalls gilt die
	        
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