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Prüfung als nicht bestanden. Die Kommission für das Veterinärwesen stellt ein Zeugnis
aus, in dem die Schlußzensur mit angegeben wird.
8 11. Die Gebühren für die gesamte Prüfung, einschließlich der Ausstellung des
Zeugnisses, betragen 90 4, von denen je 30 ¼ bei der Anmeldung zur Prüfung und
beim Beginn des zweiten und dritten Abschnittes an die Kasse der Kommission für das
Veterinärwesen zu entrichten sind.
Die Gebühren verfallen, wenn die Prüfung nicht bestanden wird, oder der Prüfling
von ihr zurücktritt.
Für die Wiederholung eines Prüfungsabschnittes oder eines einzelnen Prüfungsfaches
sind 40 Gebühr im voraus zu entrichten.
8 12. Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1910 in Kraft. Jedoch wird die
Erfüllung der Bedingungen des § 3 Ziffer 5 erst vom 1. Januar 1911 ab, derjenigen
in § 3 Ziffer 2 erst vom 1. Januar 1913 ab gefordert.
Gleichzeitig werden die Verordnung vom 9. März 1870 (G.= u. V-Bl. S. 57) in der
abgeänderten Fassung vom 20. Mai 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 128) und Ziffer 4 und 5
unter A zu A. II. 1 der Verordnung vom 29. September 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 279)
aufgehoben.
Indessen finden die aufgehobenen Bestimmungen auf diejenigen Tierärzte noch An-
wendung, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung die amts= und bezirkstierärztliche
Prüfung bereits begonnen haben, oder sich zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
bis zum 1. Januar 1910 melden.
Dresden, den 17. Juni 1909.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Dutschmann.