Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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§ 11. Demgemäß steht dem Konfistorium zu: 
a) die Aufrechterhaltung der Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes, 
b) die Förderung christlichen Sinnes und Lebens innerhalb der Gemeinde, 
c) die Berufung und Leitung der Gemeindeversammlungen, 
d) die getreue und sorgsame Verwaltung des Kirchenvermögens, der milden Stiftungen, 
der Ruhegehaltskasse für die Geistlichen und der Versorgungskasse für deren Hinter- 
bliebene, 
xe) die Verteilung der Spenden aus milden Stiftungen, 
f) die Armenpflege, 
8) die Aufnahme der Konfirmanden und neuer Mitglieder in die Gemeinde sowie die 
Aufnahme von Gemeindegliedern zu Gemeindehäuptern, 
h) die Vertretung der Kirchengemeinde nach außen, 
i) die Annahme und Entlassung der auf Kündigung anzustellenden Beamten und Kirchen- 
diener sowie die Bestimmung ihres Gehaltes und ihrer Geschäfte. 
8 12. lber die Festsetzung der Gehalte der Geistlichen und über sonstige Zuwendungen 
der Gemeinde an diese beraten die Vorsteher allein. Derartige Beratungen leitet der 
Schriftführer, dem es auch zusteht, die etwa zur verfassungsmäßigen Erledigung not- 
wendigen Gemeindeversammlungen zu berufen. 
Abschnitt III. Von der Versammlung der Gemeindehäupter (Gemeinde- 
versammlung). 
§ 13. Alle Gemeindeversammlungen sind von dem Konsistorium oder (§ 12) von der 
Vorsteherschaft zu berufen und zu leiten. Die Einladung hat mindestens acht Tage vorher 
unter Angabe der Beratungsgegenstände zu erfolgen. Das Konsistorium oder die Vor- 
steherschaft bestellen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 
8 14. Folgende Angelegenheiten hat das Konsistorium der Gemeindeversammlung 
zur Beschlußfassung vorzulegen: 
a) die Wahl und Entlassung der Geistlichen, 
b) die Vermehrung und Verminderung ihrer Zahl, 
c) die Feststellung ihrer Gehalte und Ruhegehalte, 
d) die Wahl der Vorsteher gemäß § 6, 
e) die Wahl dreier Rechnungsprüfer, 
f) den jährlichen Haushaltsplan, 
8)die Richtigsprechung der Jahresrechnung, 
h) Beschwerden wegen einer vom Konsistorium verweigerten Aufnahme zum Gemeinde- 
haupt,
	        
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