Steuersatz
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung.
uv. hle
13 Gesellschaftsverträge, wenn sie betreffen
I. a) die Errichtung von Aktiengesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie die Erhöhung
des Grundkapitals solcher Gesellschaften 1/20 — 9DdDes Grundkapitals oder des Betrags
der Erhöhung dieses Kapitals, zuzüg-
lich des Betrags, um den der Nenn-
wert der das Grundkapital oder die
Kapitalserhöhung bildenden Aktien
durch den Preis oder Wert überschritten
wird, für welchen sie von den ersten
Erwerbern (Gründern, Aktionären,
b) die Errichtung von Gesellschaften mit be- übernahmekonsortien usw.) über—
schränkter Haftung und die bei solchen Gesellschaften nommen werden.
erfolgende Erhöhung des Stammkapitals und Ein—
forderung von Nachschüssen, wenn das Stammkapital
beträgt
5% : 1
o) 100 000 . oder weniger lio 4% Stammkapitals oder des Betrags
9) mehr als 100 000.3 10 der Erhöhung dieses Kapitals, oder
des Betrags der eingeforderten Nach-
Anmerkungen. schüsse.
1. Ist der Zweck der Gesellschaft nicht auf den Gewinn der u »
ihtcner gerichtet, so wird nur die Hälfte der obigen Sätze f sstv Eehohungdes Stamm-
erhoben.
2. Die Abgabe bleibt in Ansehung desjenigen Wertteils kernnn, — 33
unerhoben, der bei Erhebung des unter III geordneten Stem- Betrags der Erhöhung entspricht
pels Berücksichtigung findet. «
3. Wird das Kapital nicht sofort voll eingezahlt, so ist
auf Antrag Aussetzung der Versteuerung in der Weise nachzu-
lassen, daß bei jeder Einzahlung der darauf verhältnismäßig
entfallende Teil der Abgabe entrichtet wird.
II. a) die Errichtung von offenen Handelsgesell-
schaften, Kommanditgesellschaften oder Kolonialgesell-
schaften, sowie den Eintritt neuer Gesellschafter oder
die Erhöhung von Einlagen bei Gesellschaften dieser
rt 20 — —
b) die Beteiligung eines tillen Gesell cha ters an - ·
einem Handelsgewerbe oder T * des Betrags oder Werts der Einlagen.
eines stillen Gesellschafters .. 1J20———
Anmerkung.
DieVorschriftinAnm.2zuNr.1findetAnwendung.
III. die Überlassung nicht in Geld bestehenden Ver-
mögens durch entgeltlichen Vertrag, wenn sie erfolgt
a) von seiten eines Gesellschafters, Gewerken oder Ge-
nossen an eine der unter I und lla bezeichneten
Gesellschaften oder an eine Gewerkschaft, Erwerbs-