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Nr. 58. Bekanntmachung,
die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend;
vom 20. Juli 1909.
Auf Grund von § 3 (10 der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend,
vom 1. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 83) werden nachstehend unter & diejenigen Gruppen
von Beamten, Bediensteten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung bekannt gegeben,
die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne von § 45 beziehentlich als Eisenbahnpolizei-
beamte im Sinne von § 74 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November
1904 anzusehen sind.
Die Bekanntmachung vom 18. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 142) wird samt zu-
gehörigem Verzeichnis hiermit aufgehoben.
Dresden, am 20. Juli 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Zipfel.
Gruppe *
(65 *½ Beamte. Bedienstete und Arbeiter.
der B.O.)
A. Eisenbahnbetriebsbeamte,
die zugleich Eisenbahnpolizeibeamte sind.
1 Vorstände der Eisenbahn-Betriebsdirektionen.
Transport-Oberinspektor.
Bauamtmänner mit Ausnahme derjenigen
Regierungsbaumeister/ im Werkstättendienste und ußeretatmäßige Regierungsbaumeister,
**½5-1 beim Bau. mit Ausnahme derjenigen im Werk-
Betriebsinspektor. stättendienste und beim Bau.
Maschineninspektor.