Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nr. 60. Verordnung 
zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909 
(R.-G.-Bl. S. 393 und 549); 
vom 16. August 1909. 
8 1. Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes sind in den Städten mit Revidierter 
Städteordnung die Stadträte, in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine 
Städte die Bürgermeister, in Landgemeinden die Gemeindevorstände, in selbständigen 
Gutsbezirken die Gutsvorsteher und, soweit diese selbst anzeigepflichtig sind, die Amts- 
hauptmannschaften. 
8 2. Zu §§ 21, 24 des Gesetzes: Der Sachverständige wird vom Ministerium des 
Innern für das ganze Land bestellt und vereidigt werden. 
8§ 3. Zu §25 Absatz 4: Als Weinbaugebiet werden vorläufig im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler die weinbautreibenden Ortschaften der amtshauptmannschaftlichen 
Bezirke Meißen, Großenhain, Oschatz, Grimma, Dresden-Altstadt, Dresden-Neustadt und 
Pirna sowie der Stadtbezirk Dresden bezeichnet. 
8 4. Zu § 32 des Gesetzes: Die auf Grund des Weingesetzes auferlegten Geld- 
strafen sind in erster Linie zur Deckung der Kosten zu verwenden, die der Staatskasse durch 
Bestellung des Sachverständigen entstehen (§ 2). 
§ 5. Zu § 34 des Gesetzes: Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Weingesetz 
am 1. September 1909 in Kraft. Damit findet die Verordnung vom 30. Mai 1901 
(G.= u. V.-Bl. S. 78) Erledigung. 
§ 6. Zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Juli 1909, betreffend 
die Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes (R.-G.-Bl. S. 549): Die im vor- 
letzten Absatze der Ausführungsbestimmungen zu § 14 des Gesetzes und die im letzten 
Absatze der Ausführungsbestimmungen zu § 19 des Gesetzes erwähnten Entschließungen 
stehen in Städten mit Revidierter Städteordnung den Stadträten, sonst den Amtshaupt- 
mannschaften zu. 
Dresden, am 1 6. August 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze.
	        
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