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Nr. 60. Verordnung
zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909
(R.-G.-Bl. S. 393 und 549);
vom 16. August 1909.
8 1. Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes sind in den Städten mit Revidierter
Städteordnung die Stadträte, in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte die Bürgermeister, in Landgemeinden die Gemeindevorstände, in selbständigen
Gutsbezirken die Gutsvorsteher und, soweit diese selbst anzeigepflichtig sind, die Amts-
hauptmannschaften.
8 2. Zu §§ 21, 24 des Gesetzes: Der Sachverständige wird vom Ministerium des
Innern für das ganze Land bestellt und vereidigt werden.
8§ 3. Zu §25 Absatz 4: Als Weinbaugebiet werden vorläufig im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler die weinbautreibenden Ortschaften der amtshauptmannschaftlichen
Bezirke Meißen, Großenhain, Oschatz, Grimma, Dresden-Altstadt, Dresden-Neustadt und
Pirna sowie der Stadtbezirk Dresden bezeichnet.
8 4. Zu § 32 des Gesetzes: Die auf Grund des Weingesetzes auferlegten Geld-
strafen sind in erster Linie zur Deckung der Kosten zu verwenden, die der Staatskasse durch
Bestellung des Sachverständigen entstehen (§ 2).
§ 5. Zu § 34 des Gesetzes: Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Weingesetz
am 1. September 1909 in Kraft. Damit findet die Verordnung vom 30. Mai 1901
(G.= u. V.-Bl. S. 78) Erledigung.
§ 6. Zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Juli 1909, betreffend
die Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes (R.-G.-Bl. S. 549): Die im vor-
letzten Absatze der Ausführungsbestimmungen zu § 14 des Gesetzes und die im letzten
Absatze der Ausführungsbestimmungen zu § 19 des Gesetzes erwähnten Entschließungen
stehen in Städten mit Revidierter Städteordnung den Stadträten, sonst den Amtshaupt-
mannschaften zu.
Dresden, am 1 6. August 1909.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze.