Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
  
  
  
  
  
  
wenn den Gegenstand der Überlassung bilden 
##) außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke oder ihnen 
gleichgestellte Rechte, 
6) Rechte der in Tarifstelle 16 unter II bezeichneten Art. 
Anmerkungen. 
1. Erfolgt die Überlassung im Zusammenhange mit der 
Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien oder einer Ges llschaft mit beschränkter Haftung, oder 
im Zusammenhange mit §rn Erhöhung des Grund-oder Stamm- 
kapitals einer dieser Gesellschaften, so ist der Stempel zum Ge- 
sellschaftsvertrage oder zum Beschlusse über die Erhöhung des 
Grund= oder Stammkapitals zu verwenden. In diesen Fällen 
unterliegen außerhalb des Gesellschaftsvertrags oder des Be- 
schlusses über die Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals 
erfolgende besondere Beurkundungen derselben Uberlassung 
lediglich einer Abgabe nach Höhe des in Tarifstelle 32 unter II 
geordneten Steuersatzes. 
2. Befreit ist die Überlassung von Nachlaßgegenständen 
an eine ausschließlich von Teilnehmern an einer Erbschaft ge- 
bildete offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung oder Gesellschaft des bürger- 
lichen Rechts. 
3. Bei Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft, Ge- 
werkschaft oder Genossenschaft in eine andere dieser Gesellschafts- 
formen ohne Anderung des Kreises der daran beteiligten Per- 
sonen wird die bei III geordnete Abgabe insoweit nicht erhoben, 
als der Gegenstand der Überlassung bei oder nach Errichtung 
der ursprünglichen Gesellschaft dieser Abgabe bereits unter- 
worfen worden ist. 
  
  
  
  
  
  
  
  
——— 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 
v. H. A H. 
noch und Wirtschaftsgenossenschaft oder Gesellschaft des 
13 bürgerlichen Rechts bei oder nach ihrer Errichtung, 
b) von seiten eines stillen Gesellschafters an den In— 
haber des Handelsgeschäfts bei oder nach Er— 
richtung der stillen Gesellschaft, 
zu à und b sofern die Gegenleistung ganz oder teil- « 
weise in der Einräumung von Gesellschafts- oder An— 
teilsrechten an den Überlassenden besteht 1/10 — — des Werts der Gegenleistung oder des 
Werts des Gegenstands der über— 
lassung. 
Die Vorschriften unter 1, 2, 4 bis 
i 6 in der Berechnungsspalte der Tarif— 
E stelle 16 finden entsprechende An— 
wendung. 
Die Abgabe beträgt jedoch nur — 1 50 
und in keinem Falle mehr als 210— — des nach der vorstehenden Bestimmung 
zu berechnenden Werts,
	        
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