Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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4. Die Entfernung der Wärme in größerem Maße abgebenden Flammen von brenn— 
baren Gegenständen muß in senkrechter Richtung nach oben gemessen mindestens 1,0 m, in 
seitlicher Richtung gemessen mindestens 0,60 m betragen. Wenn die Einhaltung dieser 
Entfernungen nicht möglich ist, müssen Schutzbleche angebracht werden, die an un- 
verbrennlichen Gebäudeteilen oder an den Beleuchtungskörpern zu befestigen sind. 
5. Die Beleuchtungskörper müssen in allen Räumen, Gängen und Treppen mit ihrer 
Unterkante mindestens 2,0 m vom Fußboden entfernt sein. 
6. Das Anzünden der Flammen muß vorsichtig und mit solchen Mitteln geschehen, 
daß eine Entzündung von brennbaren Stoffen und Bauteilen ausgeschlossen ist. 
8 13. 1. Die Zuleitungen für Gaseinrichtungen müssen vor dem Gebäude mit einer 
Absperr-Vorrichtung versehen sein, deren Lage äußerlich kenntlich zu machen ist. An den 
Eintrittsstellen in das Gebäude müssen die Einführungen für Gas und elektrischen Strom 
Abschluß-Vorrichtungen (Gashahn, Hauptschalter) haben. An jedem Gasmesser oder 
Elektrizitätszähler muß außerdem eine Abschluß-Vorrichtung (Haupthahn, Ausschalter) vor- 
handen sein. Alle diese Abschluß-Vorrichtungen müssen leicht zugängig verwahrt und stets 
gangbar erhalten werden, sowie leicht und sicher gehandhabt werden können. 
2. Die Gasmesser dürfen nur in Räumen untergebracht werden, die feuersicher um- 
schlossen sind und Luft und Licht unmittelbar von außen erhalten. An Gasmessern, die eine 
Füllung mit Flüssigkeit haben, ist jede Vorrichtung auszuschließen, die bei ungenügender 
Füllung einen selbsttätigen Abschluß bewirken würde. 
e) Heizung und Luftung. 
8 14. Bei Anlage von Einheitsheizungen gelten die nachstehenden Bestimmungen: 
1. Befindet sich der Heizraum im Gebäude selbst, so muß er von feuersicheren Wänden 
und Decken umschlossen und gegen die übrigen Räume durch feuer= und rauchsichere, selbst- 
tätig schließende Türen abgeschlossen sein. 
2. Kanäle für die Leitung heißer Luft, sowie für die Unterbringung von Dampf= oder 
Wasser-Heizröhren müssen von Wänden aus feuersicherem Stoffe umschlossen und so angelegt 
sein, daß sie gereinigt werden können. 
3. Die Austrittsöffnungen für heiße Luft, die Heizkörper und alle von heißem Dampf 
oder heißem Wasser berührten Metallteile müssen von brennbaren Stoffen mindestens 25 cm 
entfernt sein. 
8 15. 1. Die Aufstellung von eisernen Ofen für feste Brennstoffe ist nur ausnahms- 
weise statthaft; diese Ofen müssen mit einem völlig sicheren und dauerhaft befestigten 
Schutzmantel umgeben sein. Die Aufstellung von Gasöfen ist nur ausnahmsweise zulässig. 
Bei ihrer Aufstellung und ihrem Betrieb ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, ins-
	        
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