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2. Während der öffentlichen Benutzung der Räume dürfen alle Ausgänge nur so weit
geschlossen sein, daß es jedem Besucher möglich ist, Türen und Tore leicht und vollständig
von innen zu öffnen.
3. Bei der Schmückung der kirchlichen Versammlungsräume darf die Rücksicht auf
Feuersicherheit nicht außer acht gelassen werden. Die Mitbenutzung der Beleuchtungs—
einrichtungen zum Anhängen des Schmuckes ist verboten. Laub- und Nadelholzschmuck muß
nach eingetretener Dürre, spätestens aber nach acht Tagen entfernt werden.
8 20. 1. Größere Brennstoff-Vorräte sind in besonderen feuersicheren Räumen
unterzubringen und gegen Selbstentzündung zu schützen (vergl. auch § 2 Ziffer 2).
2. Kleinere, zur sofortigen Verwendung bestimmte Brennstoffmengen sind in feuer-
sicheren, gut verwahrten Behältern und in genügender Entfernung von den Heizungs-
öffnungen aufzubewahren.
3. Aus Dachböden und Türmen sind alle überflüssigen brennbaren Gegenstände fern
zu halten.
4. In allen Räumen ist das Rauchen verboten.
8 21. Notbeleuchtungsanlagen sind bei Benutzung der Räume vor Eintritt der
Dunkelheit in Wirksamkeit zu setzen und müssen bis zur vollständigen Leerung des Ge-
bäudes wirksam bleiben.
8 22. Die Bilitzableiter (§ 8), die elektrischen und Gaslicht-Beleuchtungsanlagen
(§ 11), die Einheitsheizanlagen (§ 14) und die Befestigung von Kron= und sonstigen
Hängeleuchtern größeren Gewichts (§ 12 Ziffer 1) sind in angemessenen Zwischenräumen
— mindestens einmal jährlich — durch befähigte Fachleute zu prüfen.
Nr. 62. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Erweiterung des Garnison=
Exerzierplatzes Leisnig betreffend;
vom 12. August 1909.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) dem Kriegsministerium zur Er-
weiterung des Garnison-Exerzierplatzes Leisnig bezüglich der Parzelle 1526 des Flur-
buches für Leisnig in Gemäßheit des von dem Kriegsministerium unter dem 29. Juli