Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 1. Die Feststellung und Erhebung des Reichsstempels für Grundstücksübertragungen 
erfolgt bei Verhandlungen und Beurkundungen, die von sächsischen Behörden oder Beamten, 
einschließlich der Notare, ausgenommen worden sind (8§ 127 a unter a der Ausführungs- 
bestimmungen), soweit nicht nachstehend in §§ 2 bis 8 etwas Abweichendes bestimmt ist, 
nach denselben Vorschriften wie die Feststellung und Erhebung des sächsischen Urkunden- 
stempels (Stempelsteuergesetz vom 12. Januar 1909 — G. u. V.-Bl. S. 1 —). 
8 2. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 11 bezeichneten 
Abgabe wird bei den von sächsischen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, 
aufgenommenen Verhandlungen und Beurkundungen durch Zahlung des Abgabebetrags an 
diese Behörden und Beamten erfüllt. 
(2) Eine Verwendung von Stempelmarken findet nicht statt. 
8 3. (1) Wegen der Feststellung der Steuerpflicht oder der Steuerfreiheit auf der 
Urkunde ist den Vorschriften der 88 127c und 127 d der Ausführungsbestimmungen nach- 
zugehen. 
(2) Zur Führung des Nachweises, daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von nicht 
über 2000 J hat, genügt im allgemeinen die Vorlegung von Steuerzetteln. 6 
8 4. □u) Die Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, haben die ein- 
gegangenen Beträge an das zuständige Hauptzollamt (Verordnung vom 28. Juli 1909 
Punkt 1 Absatz 2 — G u. V-Bl. S. 511 —) bis zum 10, jedes Monats für den vorauf- 
gegangenen Monat abzuführen. Zu jeder Ablieferung sind dem Hauptzollamte Nach- 
weisungen über die eingegangenen Beträge und die Befreiungen nach den den Ausführungs- 
bestimmungen beigefügten Mustern 1 und 2 in doppelter Ausfertigung zu übersenden. 
(2) Das Hauptzollamt vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt die eine Ausfertigung 
zum Anmeldungsbuch und gibt die andere, mit Empfangsbekenntnis und Angabe der 
Buchungsnummer versehen, zurück. 
8 5. () Wegen der Sicherstellung der Abgabe haben die Grundbuchämter den Be- 
stimmungen in § 127h der Ausführungsbestimmungen nachzugehen. 
(2) Für die Abgabenanrechnung gilt § 127 n der Ausführungsbestimmungen. 
8 6. (1) Wird die Stempelabgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingezahlt, 
so ist sie gemäß § 85 Absatz 2 des Reichsstempelgesetzes in Verbindung mit dem Gesetze 
über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 
1902 (G= u. V.Bl. S. 294), mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten vom 
21. Juni 1900 (G. u. V-Bl. S. 327) und mit § 32 Absatz 1 der Kostenordnung für 
Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900 (G.= u. V-Bl. S. 364) zwangsweise ein- 
zuziehen. 
(2) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung fest- 
gestellt und erscheint die Schuld eines Beamten ausgeschlossen, so ist bei gerichtlichen
	        
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