Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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5. der Unternehmer, der die Benutzung am 1. Januar 1910 ausgeübt hat oder dem 
sie erlaubt oder verliehen worden ist oder an den die nach § 24 Absatz 2 Satz 2 
des Gesetzes erforderliche Erklärung oder die im § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes 
verbunden mit § 5 dieser Verordnung vorgeschriebene Entscheidung ergangen ist, 
sowie die Zeit der Erlaubnis, Verleihung, Erklärung oder Entscheidung; 
6. im Falle widerruflich erteilter Erlaubnis der Widerrufsvorbehalt. 
8 18. In die dritte Abteilung werden eingetragen: 
1. Name, Sitz und Zweck 
a) der Unterhaltungsgenossenschaften im Sinne der §§ 63 flg. des Gesetzes, 
b) der wassergenossenschaftlichen Unternehmungen nach §99 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 
des Gesetzes sowie der bereits bestehenden Unternehmungen dieser Art, 
J0) der Genossenschaftsverbände; 
2. die Vertreter; 
3. die Auflösung und die Einleitung des Liquidationsverfahrens; 
4. der Beitrittszwang nach §§ 129 flg. des Gesetzes. 
8 19. (1) In der ersten Abteilung erhält jeder Wasserlauf, in der zweiten Abteilung 
jede Wasserbenutzung und in der dritten Abteilung jede Genossenschaft und jeder Genossen- 
schaftsverband eine besondere Nummer. 
(2) In der ersten und dritten Abteilung erfolgt die Numerierung fortlaufend inner- 
halb jeder Abteilung, in der zweiten innerhalb jeder Unterabteilung. Die Nummern bleiben 
Unverändert, auch wenn eine vorhergehende Nummer wegfällt. 
8 20. (1) In jeder Abteilung und in jeder Unterabteilung werden die Seiten durch 
senkrechte Striche in drei Spalten von ungleicher Breite geteilt. Die erste Spalte ist für 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
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die Nummern der Eintragungen, die mittlere breite für die Eintragungen, die dritte für 4 
Verweisungen auf Anderungen bestimmt. 
(2) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines 
alle Spalten durchschneidenden Querstriches von der folgenden Eintragung zu trennen. 
(3) Die zweite Abteilung erhält eine Kopfleiste für die nach § 17 Ziffer 2 dieser 
Verordnung vorgeschriebenen Einträge und die darin eintretenden Anderungen. Die Ufer- 
grundstücke sind dabei nach den Flurstücksnummern zu bezeichnen. 
(4) Der Widerrufsvorbehalt wird in der ersten Spalte verlautbart. 
8 21. Bezieht sich eine Eintragung auf eine in derselben Abteilung oder Unter- 
abteilung befindliche frühere Eintragung, so wird die Eintragungsnummer mit einer Ver- 
weisung auf die Nummer der früheren Eintragung versehen. Neben der früheren Ein- 
tragung ist in der dritten Spalte auf die spätere Eintragung durch ein passendes Wort 
unter Angabe ihrer Nummer hinzuweisen. 
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Fortsetzung.
	        
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