Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zu 887. 
Zu 889. 
Zu 8 96 
Absatz 1. 
Zu § 98. 
Zu § 100. 
Zu § 115 
Absatz 1. 
— 534 — 
8 34. Die Vorschrift im § 31 dieser Verordnung gilt auch für die Gemeinden, so- 
lange ihnen die Verpflichtungen der Unterhaltungsgenossenschaften obliegen. 
VIII. Hochwasserschutz. 
§ 35. (1) In der im § 86 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung 
ist zugleich darauf hinzuweisen, daß der Plan öffentlich ausliege. 
(2) Von der erfolgten Festsetzung der Hochwasserlinie sind die Beteiligten und die 
Gemeindevertretung zu benachrichtigen. 
8 36. (1) Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 87 des Gesetzes sind der Bau- 
polizeibehörde mitzuteilen. 
(2) Handelt es sich um Ausnahmebewilligung von der Bestimmung im § 84 Satz 1 
des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G= u. V.Bl. S. 381), so ist unbeschadet 
der Vorschriften im § 7 der Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes 
betreffend, vom 1. Juli 1900 (G. u. V-Bl. S. 428) die Verwaltungsbehörde zu hören. 
8 37. (1) Als Hochwasserdämme gelten solche Dämme, die vom Flußbett landein- 
wärts gelegen und zum Schutze gegen Hochwasser errichtet sind. 
(2) Die Ausdehnung der Vorschriften des § 89 Absatz 2 des Gesetzes auf andere, als 
die dort aufgeführten Flüsse, ist öffentlich bekannt zu machen und der Baupolizeibehörde 
mitzuteilen. 
8 38. Die Verwaltungsbehörde bestimmt, in welchen Gemeinden die Einrichtung 
eines Wasserwehrdienstes zu erfolgen hat. Der Wasserwehrdienst wird, soweit nötig, durch 
Ortsgesetz geregelt; die Verwaltungsbehörde ist vorher zu hören. 
IX. Sondervorschriften für die Elbe. 
§ 39. Strompolizeibehörden sind die Amtshauptmannschaften Pirna, Dresden- 
Neustadt und Meißen. 
§ 40. Bevor Befestigungsmittel, Steine und Merkzeichen auf Elbufergrundstücken 
angebracht werden, sind die Eigentümer der Grundstücke zu benachrichtigen. 
X. Hffentliche Wassergenossenschaften. 
41. Ist eine Genossenschaft nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes zur Unterhaltung und 
zum Hochwasserschutze verpflichtet, so hat sie die nach § 31 dieser Verordnung vorgeschriebene 
Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. 
8 42. Die Bestimmung des § 33 dieser Verordnung findet Anwendung.
	        
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