Zu 887.
Zu 889.
Zu 8 96
Absatz 1.
Zu § 98.
Zu § 100.
Zu § 115
Absatz 1.
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8 34. Die Vorschrift im § 31 dieser Verordnung gilt auch für die Gemeinden, so-
lange ihnen die Verpflichtungen der Unterhaltungsgenossenschaften obliegen.
VIII. Hochwasserschutz.
§ 35. (1) In der im § 86 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung
ist zugleich darauf hinzuweisen, daß der Plan öffentlich ausliege.
(2) Von der erfolgten Festsetzung der Hochwasserlinie sind die Beteiligten und die
Gemeindevertretung zu benachrichtigen.
8 36. (1) Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 87 des Gesetzes sind der Bau-
polizeibehörde mitzuteilen.
(2) Handelt es sich um Ausnahmebewilligung von der Bestimmung im § 84 Satz 1
des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G= u. V.Bl. S. 381), so ist unbeschadet
der Vorschriften im § 7 der Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes
betreffend, vom 1. Juli 1900 (G. u. V-Bl. S. 428) die Verwaltungsbehörde zu hören.
8 37. (1) Als Hochwasserdämme gelten solche Dämme, die vom Flußbett landein-
wärts gelegen und zum Schutze gegen Hochwasser errichtet sind.
(2) Die Ausdehnung der Vorschriften des § 89 Absatz 2 des Gesetzes auf andere, als
die dort aufgeführten Flüsse, ist öffentlich bekannt zu machen und der Baupolizeibehörde
mitzuteilen.
8 38. Die Verwaltungsbehörde bestimmt, in welchen Gemeinden die Einrichtung
eines Wasserwehrdienstes zu erfolgen hat. Der Wasserwehrdienst wird, soweit nötig, durch
Ortsgesetz geregelt; die Verwaltungsbehörde ist vorher zu hören.
IX. Sondervorschriften für die Elbe.
§ 39. Strompolizeibehörden sind die Amtshauptmannschaften Pirna, Dresden-
Neustadt und Meißen.
§ 40. Bevor Befestigungsmittel, Steine und Merkzeichen auf Elbufergrundstücken
angebracht werden, sind die Eigentümer der Grundstücke zu benachrichtigen.
X. Hffentliche Wassergenossenschaften.
41. Ist eine Genossenschaft nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes zur Unterhaltung und
zum Hochwasserschutze verpflichtet, so hat sie die nach § 31 dieser Verordnung vorgeschriebene
Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
8 42. Die Bestimmung des § 33 dieser Verordnung findet Anwendung.