Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 43. Vor der Auflösung hat sich die Verwaltungsbehörde gutachtlich zu äußern, 
auch ist die Genossenschaftsversammlung zu hören. 
XI. Enteignung. 
8 44. (1) Bei Enteignung nach § 144 des Gesetzes ist das abgekürzte Verfahren 
(§67 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902, G= u. V.Bl. S. 153) anzuwenden, 
ohne daß es eines hierauf gerichteten Antrags des Unternehmers und der Anordnung der 
Verleihungsbehörde bedarf. 
(2) Die Vorschriften des § 22 Absatz 2 der Verordnung, die Ausführung des Ent- 
eignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend, vom 2 4. November 1902 (G.= u. V.-Bl. 
S. 401) finden Anwendung. 
XII. Behörden. 
8 45. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, auch in solchen Fällen, in denen 
sie zu einer Entscheidung nicht zuständig sind (Streitigkeiten zwischen den Eigentümern des 
Bettes und des Ufers im Falle des § 6, Beschwerden wegen Anderung der Vorflut im 
Falle der §§ 11 flg. des Gesetzes u. dergl.), auf Anrufen eines Beteiligten vorbehältlich des 
Austrages der Sache im Rechtswege oder im Verwaltungsstreitverfahren ihre Vermitte- 
lung eintreten zu lassen. 
§ 46. (1) Auf Grund von § 8 Absatz 3 des Gesetzes, die Organisation der Be- 
hörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.Bl. S. 275) 
verbunden mit den §§ 2 und 4 der Verordnung, die Errichtung amtshauptmannschaftlicher 
Delegationen betreffend, vom 21. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 124) wird der Dele- 
gation Sayda die unmittelbare Erledigung derjenigen Obliegenheiten der Verwaltungs- 
behörde einschließlich der Führung des Wasserbuches übertragen, die lediglich den Dele- 
gationsbezirk betreffen. Insbesondere ist die Delegation Aufsichtsbehörde für solche Ge- 
nossenschaften, deren Genossenschaftsbereich nicht über den Delegationsbezirk hinausgeht. 
(2) In Angelegenheiten, die den Delegationsbezirk berühren, jedoch nicht auf ihn 
beschränkt sind, ist der Vorstand der Delegation der Vertreter des Amtshauptmanns. 
(3) Im Wasseramte führt er, wenn der Delegationsbezirk ausschließlich in Frage 
kommt, in der Regel in Vertretung des Amtshauptmanns den Vorsitz. 
47. In Städten mit der Revidierten Städteordnung bleibt die gewerbepolizeiliche 
Entschließung über Stauanlagen für Wassertriebwerke dem Stadtrate vorbehalten. Es hat 
jedoch in diesem Falle, soweit nicht die beiden Verfahren nach § 10 dieser Verordnung 
verbunden werden, die Entschließung des Wasseramtes der gewerbepolizeilichen Entschließung 
vorauszugehen. 
1909. 76 
Zu § 124. 
Zu § 147. 
Zu § 154. 
Zu § 155. 
Fortsetzung.
	        
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