Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(6) Niemand kann in einem amtshauptmannschaftlichen Bezirke das Wahlrecht mehr- 
fach ausüben. 
8& 54. (a) Der Wahlleiter hat zwei Stimmberechtigte als Wahlgehilfen zuzuziehen, Fortsetzung. 
die bei der Feststellung des Wahlergebnisses mitwirken und von denen jeweilig wenigstens 
einer der Wahlhandlung beiwohnen muß. Uber die Wahlhandlung einschließlich der Fest- 
stellung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Wahlleiter sowie dem 
Wahlgehilfen zu unterzeichnen. 
(2) Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, die mit den Namen der zu Wählenden 
zu versehen und vom Wahlleiter in ein verschlossenes Behältnis einzulegen sind. Stimm- 
zettel, die die Person der zu Wählenden nicht erkennen lassen oder die Namen Nichtwähl- 
barer enthalten, sind insoweit ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Per- 
sonen zu wählen sind, so gelten nur die zuerst geschriebenen Namen wählbarer Personen. 
(3) Die zur Wahl sich Anmeldenden werden der Reihe nach in eine Liste eingetragen. 
Diese enthält in der ersten Spalte die laufende Nummer der Angemeldeten, in der zweiten 
deren Namen und Wohnort, in der dritten die Bezeichnung der Unterhaltungsgenossenschaft, 
der sie oder die von ihnen Vertretenen angehören, und in der vierten etwaige Bemerkungen. 
Nach Ablauf der festgesetzten Zeit sind nur die bereits Anwesenden zur Wahl zuzulassen. 
Am Schlusse der Liste ist vom Wahlleiter zu bestätigen, daß sich die darin verzeichneten 
Personen an der Wahl beteiligt haben und daß innerhalb der festgesetzten Wahlzeit sich 
niemand weiter angemeldet hat. 
(4) Bei der erstmaligen Wahl (§ 49 dieser Verordnung) bleibt die dritte Spalte 
unausgefüllt. 
8 55. (1) Zweifel über die Berechtigung zur Abstimmung werden vom Wahlleiter Fortsetzung. 
in erster Instanz entschieden. Wird das Wahlrecht vom Wahlleiter nicht anerkannt, so ist 
das in der letzten Spalte der Liste unter Angabe des Grundes zu vermerken. In diesem 
Falle ist die Ausübung des Wahlrechtes auch ungeachtet eines gegen den Ausspruch des 
Wahlleiters erhobenen Rekurses bei der anstehenden Wahl ausgeschlossen. 
(2) Uber Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das Wasseramt. 
8 56. Als gewählt gelten diejenigen, die die relative Stimmenmehrheit erhalten Fortsetzung. 
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
8 57. Die Zusammensetzung des Wasseramtes wird von der Verwaltungsbehörde Fortsetzung. 
in deren Amtsblatte veröffentlicht. 
8 58. Die nach dieser Verordnung dem Wasseramte zugewiesenen Obliegenheiten Zu § 160. 
werden in den im § 155 Absatz 3 des Gesetzes genannten Städten von dem nach § 160 
des Gesetzes zu bildenden Ausschusse wahrgenommen.
	        
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