Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 552 — 
Nr. 74. Verordnung, 
die Stempelsteuer von Miet- und Pachtverträgen über in Sachsen 
gelegene Grundstücke betreffend; 
vom 12. Oktober 1909. 
Zur Ausführung der Vorschriften unter N. 171 des Tarifs zum Stempelsteuergesetze 
vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 38 flg.) wird auf Grund von § 45 Absatz 1 
dieses Gesetzes (S. 20) folgendes verordnet: 
Miet= und Pachtverzeichnisse. 
8 1. Die Miet= und Pachtverzeichvisse sind nach dem Muster unter A aufzustellen. 
82. (1) Für jeden Gemeindebezirk (Tarifstelle 17 Nr. I Anm. 1 Satz 2 ist all- 
jährlich ein Miet= und Pachtverzeichnis anzulegen. 
(2) Ist eine Gemeinde in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt (Einkommensteuergesetz 
§23 Absatz 1 Satz 1 und §24, G.= u. V-Bl. 1900 S.573), so ist für jeden Einschätzungs- 
distrikt ein besonderes Verzeichnis anzulegen; die Nummer des Einschätzungsdistrikts ist in 
der Uberschrift des Miet= und Pachtverzeichnisses hinter dem Ortsnamen anzugeben. 
8 3. (1) In das Miet= und Pachtverzeichnis eines Gemeindebezirks oder Einschätzungs- 
distrikts (§ 2 Absatz 2) sind alle in den Spalten 1 bis 3 in Verbindung mit 10 und 11 
sowie 16 und 17 der Hauslisten (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 367 flg.) nachgewiesenen Miet- 
und Pachtverträge sowie Untermiet= und Unterpachtverträge über Grundstücke einzutragen, 
die im Gemeindebezirke oder Einschätzungsdistrikte gelegen und nicht gemäß § 3 Absatz 1 
des Stempelsteuergesetzes oder Anm. 5 der Tarifstelle 17 Nr.] von der Stempelsteuer 
befreit sind. 
(2) Die Stemfelsteuer ist durch Eintragung in Spalte 9 des Miet= und Pacht- 
verzeichnisses festzustellen. 
8 4. Ist eine Gemeinde in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt (§ 2 Absatz 2), so 
ist es gestattet, die wegen mehrerer Verträge desselben Mieters oder Pächters zu ent- 
richtende Stempelsteuer nur in einem Miet= und Pachtverzeichnisse festzustellen. In den 
übrigen Miet= und Pachtverzeichnissen ist in der Anmerkungsspalte zu bemerken, wo die 
Stempelsteuer festgestellt worden ist. In dem Miet= und Pachtverzeichnisse, in dem die 
Stempelsteuer festgestellt wird, ist auf die entsprechenden Einträge in den übrigen Miet- 
und Pachtverzeichnissen zu verweisen. Die Stempelsteuer ist für jeden einzelnen Miet= und 
Pachtvertrag getrennt festzustellen.
	        
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