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Nr. 74. Verordnung,
die Stempelsteuer von Miet- und Pachtverträgen über in Sachsen
gelegene Grundstücke betreffend;
vom 12. Oktober 1909.
Zur Ausführung der Vorschriften unter N. 171 des Tarifs zum Stempelsteuergesetze
vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 38 flg.) wird auf Grund von § 45 Absatz 1
dieses Gesetzes (S. 20) folgendes verordnet:
Miet= und Pachtverzeichnisse.
8 1. Die Miet= und Pachtverzeichvisse sind nach dem Muster unter A aufzustellen.
82. (1) Für jeden Gemeindebezirk (Tarifstelle 17 Nr. I Anm. 1 Satz 2 ist all-
jährlich ein Miet= und Pachtverzeichnis anzulegen.
(2) Ist eine Gemeinde in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt (Einkommensteuergesetz
§23 Absatz 1 Satz 1 und §24, G.= u. V-Bl. 1900 S.573), so ist für jeden Einschätzungs-
distrikt ein besonderes Verzeichnis anzulegen; die Nummer des Einschätzungsdistrikts ist in
der Uberschrift des Miet= und Pachtverzeichnisses hinter dem Ortsnamen anzugeben.
8 3. (1) In das Miet= und Pachtverzeichnis eines Gemeindebezirks oder Einschätzungs-
distrikts (§ 2 Absatz 2) sind alle in den Spalten 1 bis 3 in Verbindung mit 10 und 11
sowie 16 und 17 der Hauslisten (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 367 flg.) nachgewiesenen Miet-
und Pachtverträge sowie Untermiet= und Unterpachtverträge über Grundstücke einzutragen,
die im Gemeindebezirke oder Einschätzungsdistrikte gelegen und nicht gemäß § 3 Absatz 1
des Stempelsteuergesetzes oder Anm. 5 der Tarifstelle 17 Nr.] von der Stempelsteuer
befreit sind.
(2) Die Stemfelsteuer ist durch Eintragung in Spalte 9 des Miet= und Pacht-
verzeichnisses festzustellen.
8 4. Ist eine Gemeinde in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt (§ 2 Absatz 2), so
ist es gestattet, die wegen mehrerer Verträge desselben Mieters oder Pächters zu ent-
richtende Stempelsteuer nur in einem Miet= und Pachtverzeichnisse festzustellen. In den
übrigen Miet= und Pachtverzeichnissen ist in der Anmerkungsspalte zu bemerken, wo die
Stempelsteuer festgestellt worden ist. In dem Miet= und Pachtverzeichnisse, in dem die
Stempelsteuer festgestellt wird, ist auf die entsprechenden Einträge in den übrigen Miet-
und Pachtverzeichnissen zu verweisen. Die Stempelsteuer ist für jeden einzelnen Miet= und
Pachtvertrag getrennt festzustellen.