Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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85. Bezieht sich ein und derselbe Miet- oder Pachtvertrag auf Grundstücke, die in 
verschiedenen Einschätzungsdistrikten derselben Gemeinde oder in verschiedenen Gemeinden 
liegen, und hat der Mieter oder Pächter in einem der mehreren Einschätzungsdistrikte oder 
in einer der mehreren Gemeinden seinen Wohnsitz, so ist die Stempelsteuer in dem Miet— 
und Pachtverzeichnisse desjenigen Einschätzungsdistrikts oder derjenigen Gemeinde festzu- 
stellen, wo der Mieter oder Pächter seinen Wohnsitz hat. Wohnt der Mieter oder Pächter 
nicht in einem der mehreren Einschätzungsdistrikte oder in einer der mehreren Gemeinden, 
so bestimmt im ersteren Falle die Gemeinde, im letzteren Falle das zuständige Hauptzollamt 
(§ 26 Absatz 1, § 27), bei örtlicher Zuständigkeit mehrerer Hauptzollämter die Zoll= und 
Steuerdirektion, in welchem Miet= und Pachtverzeichnisse die Stempelsteuer festzustellen ist. 
86. Miet= und Pachtverträge, bei denen die Stempelsteuer nach § 3 Absatz 3, § 4 
Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des Stempelsteuergesetzes ganz oder zu einem 
Teile außer Ansatz zu bleiben hat, sind in die Miet= und Pachtverzeichnisse aufzunehmen. 
Die für die Feststellung des Stempelbetrags bestimmte Spalte ist, wenn der Stempel zum 
vollen Betrage außer Ansatz bleibt, nicht auszufüllen; andernfalls ist der Stempelbetrag 
nach Kürzung des außer Ansatz zu lassenden Teils einzutragen. In der Bemerkungsspalte 
ist auf die gesetzliche Vorschrift oder die Verfügung hinzuweisen, durch welche die Unter- 
lassung der Feststellung eines Stempelbetrags oder die Feststellung eines niedrigeren als 
des dem Jahresmiet= oder Pachtzuf e entsprechenden tarifmäßigen Stempelbetrags gerecht- 
fertigt wird. 
8 7. (1) Wird in den Spalten 2 und 3 in Verbindung mit 16 und 17 einer 
Hausliste ein stempelpflichtiger Pachtvertrag über ein Grundstück nachgewiesen, das in 
einem anderen Gemeindebezirke oder im Falle des § 2 Absatz 2 in einem anderen Ein- 
schätzungsdistrikte liegt, so hat die Steuerbehörde (Tarifstelle 17 Nr. Anm 1) der für die 
Aufstellung des Miet= und Pachtverzeichnisses zuständigen Stelle nach dem Muster unter 1# 
Mitteilung zu machen. Die Mitteilung kann im Falle des § 2 Absatz 2 unterbleiben, 
wenn die Steuerbehörde die Stempelsteuer für den Pachtvertrag in demjenigen Miet= und 
Pachtverzeichnisse mit feststellt, in das der in der Hausliste nachgewiesene Mietvertrag 
eingetragen wird (8 4). 
(2) In der Anmerkungsspalte des Miet= und Pachtverzeichnisses der die Mitteilung 
empfangenden Stelle sind bei der Eintragung der Tag des Empfangs und die benach- 
richtigende Stelle anzugeben, wenn der Pachtvertrag auf Grund der Mitteilung einge- 
tragen wird. 
(3) Die Mitteilungen sind nach Jahrgängen zu ordnen und aufzubewahren. 
8. (1) Die Miet= und Pachtverträge sind auf grund des Inhalts der Hauslisten 
und der nach § 7 ergehenden Mitteilungen in die Miet= und Pachtverzeichnisse einzutragen.
	        
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