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dazu (G. u. V.Bl. 1900 S. 611 flg.) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der
Bezirkssteuereinnahme das Hauptzollamt tritt.
Stundung, Anrechnung, Erstattung.
8 21. (1) Die Steuerbehörden sind ermächtigt, Stundung des Miet= oder Pacht-
vertragsstempels bis zur Dauer von drei Monaten, vom Zahlungstermine (§ 13) an
gerechnet, zu gewähren. Zur Bewilligung längerer Stundung bedarf es der Genehmigung
des zuständigen Hauptzollamts (§ 26 Absatz 1, § 27), es sei denn, daß das Gesuch nach
dem pflichtmäßigen Ermessen der Steuerbehörde weder in vollem Umfange noch teilweise
zur Berücksichtigung empfohlen werden kann. In diesem Falle hat die Steuerbehörde den
Gesuchsteller ohne weiteres abfällig zu bescheiden, dafern nicht ein mit seinem Gesuche bereits
abgewiesener Gesuchsteller ausdrücklich Weitergabe an die höhere Instanz beantragt.
(2) Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung des Miet= oder Pachtvertrags-
stempels sowie über Anträge auf Anrechnung von Urkundenstempel im Falle des § 45
Absatz 4 des Stempelsteuergesetzes wird der Zoll= und Steuerdirektion übertragen (Stempel-
steuergesetz 5§ 26 Absatz 5 Satz 2).
Beschwerden und Erstattungsanträge.
8 22. Wird gegen die Abforderung eines nach Tarifstelle 17 Nr. ] festgestellten
Stempelbetrags Beschwerde eingelegt oder die Erstattung eines solchen Stempelbetrags oder
die Anrechnung von Stempelsteuer (§ 45 Absatz 4 des Stempelsteuergesetzes) beantragt, so
hat die Steuerbehörde der Zoll= und Steuerdirektion das die Beschwerde oder den Antrag
auf Erstattung oder Anrechnung enthaltende, mit dem Eingangsdatum versehene Schrift-
stück, die dem Beschwerdeführer oder Antragsteller nach §§ 14 bis 19 behändigte und von
ihm wieder eingereichte Benachrichtigung sowie einen Auszug aus dem Miet= und Pacht-
verzeichnisse nach dem Muster D zu übersenden. In diesem Auszuge ist der Tag der Be-
händigung, der Benachrichtigung oder ihrer Absendung durch die Post in der Bemerkungs-
spalte einzutragen. Sachakten, insbesondere die Ergebnisse etwaiger Ermittelungen der
Steuerbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts sind beizufügen.
Weghfallstellung.
8 23. Stempelbeträge, deren Feststellung auf einem Rechnungsfehler, auf dem
Übersehen einer unzweifelhaft vorliegenden Stempelbefreiung oder auf einer ähnlichen
offenbaren Unrichtigkeit in der Handhabung des Stempelsteuergesetzes beruht, sind von
der Steuerbehörde ohne weiteres in Wegfall zu stellen.