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824. () Auf die Wegfallstellung rückständigen Miet= oder Pachtvertragsstempels,
dessen Uneinbringlichkeit erwiesen oder wahrscheinlich ist, sind die Vorschriften in
§§ 93, 94 der Verordnung vom 25. Juli 1900 (G. u. V.-Bl. S. 618 flg.) mit den
nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
(2) Ist der Schuldner nach einem anderen Bundesstaat oder in das Ausland verzogen
und beträgt der rückständige Miet= oder Pachtvertragsstempel zusammen mit etwa sonst
im Rückstande gelassenen Staatssteuerbeträgen nicht mehr als 1.4, so ist regelmäßig von
einer Anrufung der auswärtigen Behörde abzusehen und der rückständige Stempelbetrag
ohne weiteres in Wegfall zu stellen (§ 93 Absatz 2 Nr. 3 der Verordnung vom 25. Juli 1900).
(3) An Stelle der Genehmigung des Kreissteuerrats (§ 94 Absatz 2 der Verordnung
vom 25. Juli 1900) tritt die Genehmigung des Hauptzollamts (8 26 Absatz 1, § 27).
Die Anträge auf Erteilung dieser Genehmigung sind in tabellarischer Form nach einem
von der Zoll= und Steuerdirektion vorzuschreibenden Muster mit einem kurzen Gutachten
an das Hauptzollamt einzureichen.
(4) An Stelle der Bezirkssteuereinnahmen treten im Falle des § 94 Absatz 3 die
Hauptzollämter.
825. Soweit in §§ 93 und 94 der Verordnung vom 25. Juli 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 618 flg.) die Anbringung von Vermerken zu den Wegfallslisten bei der Ein-
kommensteuer vorgeschrieben ist, sind die den Miet= und Pachtvertragsstempel betreffenden
Vermerke in die Anmerkungsspalte der Miet= und Pachtverzeichnisse, Nachtrags= oder Rest-
verzeichnisse, die den Ortsrechnungen nach näherer Bestimmung der Zoll= und Steuer-
direktion (§ 26 Absatz 3) als Unterlagen beizufügen sind, einzutragen.
Nechnungslegung.
826. (1) Jede Steuerbehörde hat über den von ihr für die Staatskasse erhobenen
Miet= und Pachtvertragsstempel alljährlich dem Hauptzollamte Rechnung zu legen, in dessen
Bezirke sie ihren Sitz hat (8§ 27).
(2) Die Ortsrechnungen über den Miet= und Pachtvertragsstempel sind von den
Steuerbehörden
bis zum 30. September
jedes Rechnungsjahres nebst Unterlagen und unter Ablieferung sämtlicher etwa noch vor-
handener Kassenbestände an die Hauptzollämter einzureichen. Die Vorschrift in § 96 Absatz 3
der Verordnung vom 25. Juli 1900 (G.= u. V.Bl. S. 620) ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die näheren Vorschriften über die Anfertigung der Ortsrechnungen und die ihnen
beizufügenden Unterlagen werden von der Zoll= und Steuerdirektion mit Genehmigung des
Finanzministeriums erlassen.
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