Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 561 — 
A. 
Miet- und Vachtverzeichnis (MPV) 
für Dresden — 54. Einschätzungsdistrikt — 
aufgestellt auf grund der Hauslisten vom 12. Oktober 1909. 
Zur Zeachtung. 
Nicht einzutragen sind: 
a) Miet= und Pachtverträge, bei denen der Miet= oder Pachtzins auf ein Jahr berechnet den Betrag von 
400 % nicht übersteigt; 
b) Verträge, durch welche Gastwirte und Zimmervermieter Fremde zur Beherbergung aufnehmen; 
c) Miet= und Pachtverträge, bei denen ein Mitglied des Königlichen Hauses oder der Fiskus des Deutschen 
Reichs oder des Königreichs Sachsen oder eine für den Reichsfiskus oder den sächsischen Staatsfiskus 
verwaltete oder ihnen gleichgestellte Anstalt oder Kasse Mieter oder Pächter ist. 
Ferner sind nicht einzutragen: 
d) Personen, die in einem in ihrem Alleineigentume stehenden, nicht dem Nießbrauche eines 
Dritten unterworfenen Grundstücke, oder in einem fremden Grundstücke auf Grund eines 
Nießbrauchrechts oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (eines dinglichen 
Wohnungsrechts) Wohnungsräume oder gewerbliche Räume innehaben; 
e) die Inhaber freier Dienstwohnungen. 
Einzutragen sind die Inhaber von Dienstmietwohnungen. 
Bemerkungen zu den Spalten 10 und 13. 
Die Ursache der Wegfallstellung oder Erstattung von Stempelbeträgen ist in Spalte 16 in kürzester 
Form zu erläutern. Es genügt, wenn hierbei die Abkürzungen „Rm.“" für erfolgreiche Durchführung von 
Rechtsmitteln, „Anr.“ für Anrechnung nach § 45 Absatz 4 des Stempelsteuergesetzes, „#“ für versehentlich zu 
hohe Berechnung des Stempelbetrags, „U“ für Uneinbringlichkeit des Stempelbetrags gebraucht werden. Auf 
die Entscheidungen und Entschließungen des Finanzministeriums, der Zoll= und Steuerdirektion oder des Haupt- 
zollamts ist unter Anführung des Datums und Aktenzeichens Bezug zu nehmen, z. B. B. v. 3.9 10 Nr. 4500 
Z. Reg. oder B. v. 10. 7. 10 Nr. 2500 H. 
Für andere als die vorbezeichneten Fälle der Wegfallstellung von Stempelbeträgen können ebenfalls 
geeignete Abkürzungen gewählt werden. Deren Bedeutung ist auf der Titelseite des Miet= und Pachtverzeich- 
nisses zu erläutern. 
 
	        
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