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Nr. 75. Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten
ordentlichen Landtag betreffend;
vom 21. Oktober 1909.
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs
Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen
Landtag für
den 9. November dieses Jahres
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
Die Mitglieder der beiden ständischen Kammern werden vom Ministerium des Innern
besondere Zuschriften erhalten.
Dresden, den 2 1. Oktober 1909.
Gesamtministerium.
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto.
Knüpfer.
Nr. 76. Verordnung,
eine Ernennung für die l. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 20. Oktober 1909.
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verkünden hiermit, daß Wir auf grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der Ver-
fassungsurkunde
den vorsitzenden Direktor des Landwirtschaftlichen Kreditoereins im Königreiche
Sachsen,
Rittergutsbesitzer, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Paul Mehnert
auf Medingen
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt haben.