Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
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Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 
v. H. 4 
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sowie Verträge über die Hingabe von Sachen, Forderungen infolge der Veräußerung ob- 
  
gegen Dritte oder anderen Rechten an Erfüllungsstatt, sofern 
sie getrennt von den Rechtsgeschäften beurkundet werden, um 
deren Erfüllung es sich handelt. 
2. Besteht bei Tauschverträgen über Hypotheken, Grund- 
und Rentenschulden sowie Reallasten die Gegenleistung nicht 
auch in Rechten dieser Art, so ist die Abgabe nach dem Satze 
zu entrichten, der für Veräußerungsverträge über die in Tausch 
gegebene Gegenleistung vorgeschrieben ist. 
3. Von der Abgabe dieser Tarisfstelle sind befreit 
a) Kaufverträge über Forderungen, die in das Staatsschuld- 
buch eingetragen sind, 
b) Kaufverträge, Tauschverträge und andere entgeltliche Ver- 
äußerungsverträge, die ausschließlich zum Zwecke der Her- 
stellung, Erneuerung, Erweiterung oder Ausbesserung 
öffentlicher Gebäude, Anstalten, Wege, Plätze, Brücken, 
Gewässer, Schleusen und Wasserleitungen abgeschlossen 
werden, in jedem Falle jedoch nur dann, wenn die zu 
der Herstellung usw. Verpflichteten oder deren gesetzliche 
Vertreter an dem betreffenden Rechtsgeschäfte unmittel- 
bar teilnehmen, 
Jc) Kauf= und Lieferungsverträge über Sachen oder Waren, 
sofern diese 
1. im Deutschen Reiche im Betriebe eines der Ver- 
tragschließenden erzeugt oder hergestellt sind, oder 
2. zum unmittelbaren Gebrauche oder Verbrauche oder 
zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit 
oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Ver- 
arbeitung im Betriebe eines Gewerbes oder im 
Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft dienen 
sollen. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, anzuordnen, 
daß die Befreiungsvorschrift unter e Nr. 1 auf Kauf= und 
Lieferungsverträge über solche Sachen oder Waren keine 
Anwendung finde, die in Staaten erzeugt oder hergestellt 
sind, in denen gleichartige Verträge über in Sachsen 
erzeugte oder hergestellte Sachen und Waren nicht von 
Stempel-, Verkehrs= oder ähnlichen Abgaben befreit sind. 
  
  
  
  
  
  
liegenden Leistungen an den Ver- 
äußerer oder dritte Personen, 
b) der Wert der für den Veräußerer 
oder Dritte vorbehaltenen, sowie 
der auf der Sache lastenden 
Nutzungen. 
2. Als Teil der Gegenleistung gelten 
jedoch nicht Leistungen und Nutzungen, 
welche in einem mit der Überlassung 
eines Grundstücks in Verbindung 
stehenden Auszugsvertrage verspro- 
chen oder vorbehalten werden. 
3. Bei der käuflichen Überlassung 
von Grundstücken an Abkömmlinge 
wird der Teil des Kaufppreises, der 
dem Erwerber in Anrechnung auf sein 
künftiges Erbteil angewiesen wird, 
vor Berechnung des Stempels vom 
Kaufpreise abgezogen. 
4. Wird ein Veräußerungsvertrag 
zwischen einer offenen Handelsgesell- 
schaft, einer Kommanditgesellschaft 
oder einer Gesellschaft des bürgerlichen 
Rechts und einem Gesellschafter, oder 
sonst zwischen den Teilhabern an einem 
Gemeinschaftsverhältnisse zur gesamten 
Hand und einem Mitbeteiligten ge- 
schlossen, so ist bei Berechnung des 
Stempels von der Gegenleistung oder 
dem Werte des Gegenstandes der Ver- 
äußerung der Teilbetrag abzuziehen, 
der nach der Kopfzahl der Gesell- 
schafter oder Mitbeteiligten auf den 
vertragschließenden Gesellschafter oder 
Mitbeteiligten entfällt. 
5. Bei Tauschverträgen wird der 
Stempel nur nach dem Werte der von 
einem Vertragschließenden in Tausch 
gegebenen Gegenstände und ver- 
sprochenen Leistungen, und zwar nach 
denjenigen Gegenständen und Lei- 
stungen berechnet, welche den höheren 
Wert haben. 
Werden jedoch sächsische Grundstücke 
oder ihnen gleichgestellte Rechte gegen 
außersächsische vertauscht, so wird der 
Stempel nach dem Werte der ersteren 
unter Hinzurechnung der etwa neben
	        
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