Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Wesoldungsordnung. 
Vorbemerkungen. 
Unter Beamten im Sinne der Zusammenstellungen A. B und C sind die Geistlichen, 
die Lehrer sowie die Professoren, Beamten und Bediensteten der Universität mitzuverstehen, soweit 
sie Gehalt aus der Staatskasse beziehen. Die Grundsätze unter D und E gelten, soweit nicht 
besondere Bestimmungen erlassen sind oder noch erlassen werden, auch für diese Personen. 
Von den Nebenbezügen sind nur solche angegeben, die mit der Stelle an sich verbunden 
sind und daher zum Stelleneinkommen gehören. Nebenbezüge, die mit dem Wechsel des Stellen- 
inhabers wegfallen, freie Wohnungen, die als zufälliger Dienstgenuß gewährt werden, Besoldungen 
für Nebenämter, Vergütungen für besondere Mühewaltungen und dergleichen sind nur aus dem 
Staatshaushalts-Etat zu ersehen. 
Die in Klammern angegebenen Kapitel sind die einschlagenden Kapitel des Staatshaus- 
halts-Etats. 
A. 
Rach dem Hienstalter aufrückende Beamte. 
Gruppe 1. 
900 — 1000 — 1100 — 1200 7. 
Aufrückung nach je 3 Jahren. 
Wachtschiffer bei der Verwaltung der indirekten Abgaben (Kap. 21). 
Pflegerinnen bei den Landesanstalten (Kap. 70). 
Freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung. 
Oberhebamme, zweite Oberin, Pfleger I. Klasse bei der Universität (Kap. 91). 
Freie Station. 
Hilfsexpedient bei der Universität (Kap. 91). 
Verschiedene Unterbedienstete (Krankenwärter und Schulanfwärter) bei den Fürsten= und 
Landesschulen (Kap. 94). 
Fünf freie Wohnung, davon einer auch Heizung, ein anderer auch Heizung und Beleuchtung. 
DD. — 
□ 
S 
Gruppe 2. 
720 — S820 — 920 — 1020 — 1120 — 1220 — 1320 . 
Aupfrückung nach je 3 Jahren. 
Lehrerinnen und Kindergärtnerinnen bei den Taubstummenanstalten (Kap. 99). 
Freie Station oder Entschädigung dafür, die erste Lehrerin in Dresden und in Leipzig 
außerdem je 300 = Stellenzulage.
	        
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