Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Nr. 
Gegenstand der Abgabe. 
  
Steuersatz 
  
v. H. 
· 
½ 
4. 
Berechnung. 
  
noch 
17 
18 
  
3. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 20 
Abs. 1 liegt auch den Vermietern und Verpächtern ob. Alle 
Vertragsbeteiligten sind verpflichtet, der Steuerbehörde auf 
Erfordern die Vertragsurkunden vorzulegen, welche über die 
in den Verzeichnissen nachgewiesenen Miet- und Pachtverhält- 
nisse errichtet worden sind. Diese Verpflichtungen sind auch 
von den Vertretern der Vertragsbeteiligten zu erfüllen. Die 
Vorschriften des § 20 Abs. 2 finden Anwendung. 
4. Die Vermieter und Verpächter und ihre Vertreter haften 
für die Stempelbeträge, die infolge von ihnen verschuldeter 
unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Hauslisten 
dem Staate entgehen. 
5. Stempelfrei sind 
a) Miet= und Pachtverträge, bei denen der Miet= oder Pacht- 
zins auf ein Jahr berechnet den Betrag von 400 nicht 
übersteigt, 
b) Verträge, durch welche Gastwirte und Zimmervermieter 
Fremde zur Beherbergung aufnehmen. 
II. Schriftliche Miet= und Pachtverträge über außer- 
halb Sachsens gelegene Grundstücke oder ihnen gleich- 
gestellte Rechte, sowie über Jagdberechtigungen an 
solchen Grundstücken .. . 
jedoch nicht mehr als 
bei Jagdpachtverträgen nicht mehr als 
Anmerkung zu 1 und II. 
Die Vorschriften über die Stempelerhebung aus Anlaß 
der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gelten auch 
für die Vermietung von Wohnräumen und anderen Räumen. 
III. Jagvpachtverträge über in Sachsen gelegene 
Grundstücke 
IV. Schriftliche Miet= und Tachtvertrüge a anderer 
als der unter I bis III bezeichneten Art 
Nießbrauchsbestellungen 
Anmerkung. 
Ist zur Entstehung des Nießbrauchs die Eintragung im 
Grundbuche erforderlich, so gilt als stempelpflichtige Urkunde 
die Eintragungsbewilligung. 
  
  
  
  
  
  
des Miet= oder Pachtzinses. 
Bei Miet= und Pachtverträgen, die 
auf unbestimmte Dauer abgeschlossen 
sind, wird der Stempelberechnung nur 
eine einjährige Dauer und der für 
diesen Zeitraum berechnete Miet= oder 
Pachtzins zugrunde gelegt. 
des Kapitalwerts der Nutzungen.
	        
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