Nr.
Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H.
·
½
4.
Berechnung.
noch
17
18
3. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 20
Abs. 1 liegt auch den Vermietern und Verpächtern ob. Alle
Vertragsbeteiligten sind verpflichtet, der Steuerbehörde auf
Erfordern die Vertragsurkunden vorzulegen, welche über die
in den Verzeichnissen nachgewiesenen Miet- und Pachtverhält-
nisse errichtet worden sind. Diese Verpflichtungen sind auch
von den Vertretern der Vertragsbeteiligten zu erfüllen. Die
Vorschriften des § 20 Abs. 2 finden Anwendung.
4. Die Vermieter und Verpächter und ihre Vertreter haften
für die Stempelbeträge, die infolge von ihnen verschuldeter
unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Hauslisten
dem Staate entgehen.
5. Stempelfrei sind
a) Miet= und Pachtverträge, bei denen der Miet= oder Pacht-
zins auf ein Jahr berechnet den Betrag von 400 nicht
übersteigt,
b) Verträge, durch welche Gastwirte und Zimmervermieter
Fremde zur Beherbergung aufnehmen.
II. Schriftliche Miet= und Pachtverträge über außer-
halb Sachsens gelegene Grundstücke oder ihnen gleich-
gestellte Rechte, sowie über Jagdberechtigungen an
solchen Grundstücken .. .
jedoch nicht mehr als
bei Jagdpachtverträgen nicht mehr als
Anmerkung zu 1 und II.
Die Vorschriften über die Stempelerhebung aus Anlaß
der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gelten auch
für die Vermietung von Wohnräumen und anderen Räumen.
III. Jagvpachtverträge über in Sachsen gelegene
Grundstücke
IV. Schriftliche Miet= und Tachtvertrüge a anderer
als der unter I bis III bezeichneten Art
Nießbrauchsbestellungen
Anmerkung.
Ist zur Entstehung des Nießbrauchs die Eintragung im
Grundbuche erforderlich, so gilt als stempelpflichtige Urkunde
die Eintragungsbewilligung.
des Miet= oder Pachtzinses.
Bei Miet= und Pachtverträgen, die
auf unbestimmte Dauer abgeschlossen
sind, wird der Stempelberechnung nur
eine einjährige Dauer und der für
diesen Zeitraum berechnete Miet= oder
Pachtzins zugrunde gelegt.
des Kapitalwerts der Nutzungen.