Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Klasse ein. In der neuen Klasse ist ihm bei 
gleichen Aufrückungsfristen in der Gehaltsstufe, in die er tritt, diejenige Zeit anzurechnen, die 
er schon in der entsprechenden Gehaltsstufe der bisherigen Klasse verbracht hat. Bei ab— 
weichenden Aufrückungsfristen bestimmt das zuständige Ministerium den Zeitpunkt der nächsten 
Aufrückung. 
7. 
Wird ein Beamter in eine mit höheren Gehaltssätzen ausgestattete Beamtenklasse 
befördert, und erreicht oder übersteigt der Höchstgehalt seiner früheren Stelle den Mindestgehalt 
der neuen Stelle, so tritt er, sofern er bereits einen den Mindestgehalt der neuen Stelle 
erreichenden oder übersteigenden Gehalt bezog, in die seinem bisherigen Gehalte entsprechende 
Gehaltsstufe der neuen Klasse und, falls in dieser der Gehaltssatz, den er zuletzt bezogen hat, 
fehlt, in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Klasse ein. In diesen Fällen kann ihm die 
Zeit, während deren er sich in der zuletzt erreichten Gehaltsstufe der bisherigen Stelle befunden 
hat, auf die Dienstzeit in der gleichen oder nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Stelle an- 
gerechnet werden. Bezog der Beamte in der bisherigen Stelle bereits den Höchstgehalt, so 
dürfen ihm von der im Höchstgehalte verbrachten Zeit nur drei Jahre angerechnet werden. 
Diie Verwaltung ist berechtigt, den in die neue Klasse Beförderten hinter den letzten der 
in dieser Klasse bereits stehenden Beamten einzuordnen und nicht eher weiterrücken zu lassen, 
als bis sein Vordermann aufgerückt ist. 
Der Entscheidung des zuständigen Ministeriums bleibt überlassen, ob es zur Vermeidung 
von Härten in besonderen Fällen etwa erforderlich ist, dem beförderten Beamten abweichend 
von Absatz 1 ein höheres Dienstalter beizulegen. Durch die Bewilligung einer solchen Aus- 
nahme darf der Beamte nicht höher als in diejenige Gehaltsstufe gelangen, die der aus Ab- 
satz 1 sich ergebenden Gehaltsstufe zunächst folgt. In dieser Gehaltsstufe hat er eine volle 
Aufrückungsfrist zu verbleiben. 
Ergeben sich bei der Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 Unbilligkeiten ledig- 
lich aus dem Umstande, daß nach den bestehenden Vorschriften der Mietzins für die Dienst- 
mietwohnung des beförderten Beamten unter Berücksichtigung des Durchschnittsgehaltes der 
Klasse, der er angehört, zu berechnen ist, so ist zwar der Gehalt des Beamten in der neuen 
Stelle nach den Bestimmungen des Absatzes 1 zu bemessen, der Mietzins aber auch nach der 
Beförderung noch so lange auf der bisherigen Höhe zu belassen, bis dem Beamten an Gehalt 
und Wohnungsgeldzuschuß soviel zusteht, daß die Mietzinserhöhung ausgeglichen wird. 
8. 
Wird ein Beamter in eine mit geringeren Gehaltssätzen ausgestattete Beamtenklasse 
versetzt, so bestimmt die Anstellungsbehörde, in welche Gehaltsstufe der neuen Stellung er 
einrücken soll.
	        
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