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Das Gleiche gilt für den Fall, daß ein Beamter aus einer Stelle mit einem festen
Gehalte in eine Stelle mit Dienstaltersstufen versetzt oder befördert wird.
9.
Werden durch eine Abänderung der Besoldungsordnung die Gehaltssätze einer Beamten—
klasse erhöht, so ist jeder Beamte dieser Klasse derjenigen Gehaltsstufe zuzuteilen, die sich bei
Berücksichtigung der für die neuen Gehaltssätze geltenden Aufrückungsbeträge und des in der
Stelle bisher erreichten Dienstalters ergibt.
10.
Persönliche Zulagen dürfen nur in Fällen bewilligt werden, in denen sie unvermeidlich
sind. Als Fälle, in denen persönliche Zulagen unvermeidlich sind, sollen nur anerkannt werden:
a) Verpflichtungen der Staatsverwaltung aus besonderen Dienstverträgen, wenn Be—
amte von auswärts berufen werden oder Rufe nach auswärts ablehnen, und
b) Ersatz für weggefallene Dienstbezüge.
Wenn einzelne Beamte als Ersatz für frühere Dienstbezüge künftig wegfallende Beträge
erhalten, so sind diese auf die zu gewährenden Gehaltszulagen anzurechnen. Dies gilt ins-
besondere auch für diejenigen Fälle, in denen bei der Pensionierung anzurechnende persönliche
Zulagen zum Ersatze weggefallener Nebenbezüge zu gewähren sind.
II. Bestimmungen über die etatmäßige Behandlung.
1.
Die Besoldungen der Beamten, die nach dem Dienstalter aufrücken, sind unter Angabe
der Aufrückungsbeträge und Aufrückungsfristen nach dem Mindest- und Höchstgehalte in den
Staatshaushalts-Etat einzustellen. Der Durchschnittsgehalt ist nicht anzugeben.
2.
Als Zeitpunkt für die erste Besetzung in Zugang kommender Stellen ist der 1. Juni
des ersten Jahres der Finanzperiode anzunehmen, sofern nicht ein späterer Termin dafür in
Betracht kommt. Die Wahl eines früheren Zeitpunktes ist nur unter außergewöhnlichen
Umständen statthaft und im Etat besonders zu begründen.
Sollen die in Zugang kommenden Stellen nicht schon bei Beginn der Finanzperiode
besetzt werden, so ist der Geldbedarf für sie nicht für beide Jahre der Finanzperiode voll, sondern
nur für die voraussichtliche Zeit der Besetzung innerhalb der Finanzperiode anzufordern.