Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Das Gleiche gilt für den Fall, daß ein Beamter aus einer Stelle mit einem festen 
Gehalte in eine Stelle mit Dienstaltersstufen versetzt oder befördert wird. 
9. 
Werden durch eine Abänderung der Besoldungsordnung die Gehaltssätze einer Beamten— 
klasse erhöht, so ist jeder Beamte dieser Klasse derjenigen Gehaltsstufe zuzuteilen, die sich bei 
Berücksichtigung der für die neuen Gehaltssätze geltenden Aufrückungsbeträge und des in der 
Stelle bisher erreichten Dienstalters ergibt. 
10. 
Persönliche Zulagen dürfen nur in Fällen bewilligt werden, in denen sie unvermeidlich 
sind. Als Fälle, in denen persönliche Zulagen unvermeidlich sind, sollen nur anerkannt werden: 
a) Verpflichtungen der Staatsverwaltung aus besonderen Dienstverträgen, wenn Be— 
amte von auswärts berufen werden oder Rufe nach auswärts ablehnen, und 
b) Ersatz für weggefallene Dienstbezüge. 
Wenn einzelne Beamte als Ersatz für frühere Dienstbezüge künftig wegfallende Beträge 
erhalten, so sind diese auf die zu gewährenden Gehaltszulagen anzurechnen. Dies gilt ins- 
besondere auch für diejenigen Fälle, in denen bei der Pensionierung anzurechnende persönliche 
Zulagen zum Ersatze weggefallener Nebenbezüge zu gewähren sind. 
II. Bestimmungen über die etatmäßige Behandlung. 
1. 
Die Besoldungen der Beamten, die nach dem Dienstalter aufrücken, sind unter Angabe 
der Aufrückungsbeträge und Aufrückungsfristen nach dem Mindest- und Höchstgehalte in den 
Staatshaushalts-Etat einzustellen. Der Durchschnittsgehalt ist nicht anzugeben. 
2. 
Als Zeitpunkt für die erste Besetzung in Zugang kommender Stellen ist der 1. Juni 
des ersten Jahres der Finanzperiode anzunehmen, sofern nicht ein späterer Termin dafür in 
Betracht kommt. Die Wahl eines früheren Zeitpunktes ist nur unter außergewöhnlichen 
Umständen statthaft und im Etat besonders zu begründen. 
Sollen die in Zugang kommenden Stellen nicht schon bei Beginn der Finanzperiode 
besetzt werden, so ist der Geldbedarf für sie nicht für beide Jahre der Finanzperiode voll, sondern 
nur für die voraussichtliche Zeit der Besetzung innerhalb der Finanzperiode anzufordern.
	        
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