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In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Gehaltssätze unter Abänderung der Besol—
dungsordnung abweichend vom Voretat eingestellt werden.
3.
Werden die Gehaltssätze für eine Beamtenklasse oder für Einzelbeamte unter Abänderung
der Besoldungsordnung abweichend vom Voretat eingestellt, oder sollen Stellenumwandlungen
mit Änderung der Gehaltssätze eintreten, so ist der Mehr- oder Minderbedarf mit den
wirklich zu erwartenden Beträgen in Zugang oder in Abgang zu bringen.
In allen Fällen, in denen der Gehaltsbedarf dem Voretat gegenüber höher oder niedriger
bemessen wird, ist in der Erläuterungsspalte des Staatshaushalts-Etats getrennt zu beziffern,
wieviel von dem Unterschiede durch das Dienstaltersstufensystem veranlaßt worden ist und
wieviel auf andere Ursachen entfällt.
4.
Wird die Stellenzahl einer Beamtenklasse im Etat verändert, so bleibt bei der Be—
rechnung des Mehr- oder Minderbedarfs der Durchschnittsgehalt unberücksichtigt. Bei einer
Stellenvermehrung sind nur die Mindestgehälter anzufordern, bei einer Verminderung der
Stellen aber die tatsächlich wegfallenden Gehälter zu berechnen. Wird bei einer Stellen—
vermehrung die Überschreitung der Mindestgehälter infolge des Dienstalters erforderlich, so ist
diese nur im Rechenschaftsberichte zu begründen.
5.
Sind Stellen im Etat als künftig wegfallend bezeichnet, so ist in der Spalte des Staats-
haushalts-Etats, welche die Uberschrift trägt „darunter künftig wegfallend“, für jede dieser
Stellen nur der Mindestgehalt auszuwerfen.
6.
Soweit nichtstaatliche Unternehmungen bisher Verwaltungskostenbeiträge für Beamte
unter Berücksichtigung des Durchschnittsgehaltes entrichtet haben, hat es hierbei auch in Zukunft
zu bewenden. Der Durchschnittsgehalt kann berechnet werden entweder aus der in den Etat
eingestellten Stellenzahl und der für sämtliche Stellen in Ansatz gebrachten Besoldungssumme
oder in der Weise, daß die den Beamten der Klasse zu einem gewissen Zeitpunkte tat-
sächlich zustehenden Gehälter ermittelt und die sich ergebende Summe durch die Zahl der
Stellen geteilt wird. Sind Stellen an dem für die Ermittelung maßgebenden Zeitpunkte zwar
vorhanden, aber nicht besetzt, so sind sie bei der Berechnung mit dem Mindestgehalte
anzusetzen.