Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 41 — 
Steuersatz 
Nr. 
Gegenstand der Abgabe. 
  
v. H. 
AM 
. 
Berechnung. 
  
noch 
21 
22 
23 
  
für die Bestellung der Reallast an dem anderen Grundstücke 
die Abgabe nach dem Satze von 3/10 vom Hundert in Ansatz 
gebracht worden ist. 
2. Die Bewilligung der Eintragung von Auszügen unter- 
liegt der Abgabe dieser Tarifstelle nicht (vergl. Tarifstelle 6). 
Rentenverträge 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegen zweiseitige Verträge, durch 
welche für eine oder mehrere bestimmte Personen das Recht 
auf zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen (Renten) 
während der Lebensdauer der Berechtigten oder auf bestimmte 
oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt erworben wird, sofern 
der Erwerb der Rente durch den Berechtigten oder durch die 
mehreren Berechtigten nach der Absicht der Vertragschließenden 
den hauptsächlichen Gegenstand des Vertrags bildet. 
2. Der Abgabe unterliegen nicht Urkunden, die nach Tarif- 
stelle 30 der Abgabe für Versicherungsverträge zu unterwerfen 
sind. 
Schenkungen unter Lebenden an 
1. eheliche Kinder und solche Kinder, welchen die recht- 
liche Stellung ehelicher Kinder zukommt — jedoch 
mit Ausschluß der an Kindesstatt angenommenen 
Kinder —, sowie eingekindschaftete Kinder, 
uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter 
oder der mütterlichen Voreltern, 
Abkömmlinge der unter 1 und 2 bezeichneten Kinder, 
Ehegatten, 
leibliche Eltern, Großeltern und entferntere Vor- 
eltern, 
uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und 
deren Abkömmlinge aus dem Vermögen des An- 
erkennenden, 
7. an Kindesstatt angenommene Personen und deren 
Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen 
der Annahme an Kindesstatt erstrecken, 
zu 5 bis 7 jedoch nur insoweit, als Befreiung von 
der nach Maßgabe des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 
3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) zu entrichtenden Ab- 
gabe von Schenkungen unter Lebenden um deswillen 
eintritt, weil der Wert des Erwerbes den Betrag von 
10 000% nicht übersteigt, 
I. wenn außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke 
oder ihnen gleichgestellte Rechte den Gegenstand der 
Schenkung bilden ..... . 
jedoch nicht mehr als 
II. in allen anderen Fällen 
S# r# 
1909.— 
  
2/10 
2/10 
2/10 
  
  
  
50 
  
des Werts der Gegenleistung. 
Ist der Kapitalwert der Rente höher 
als der Wert der Gegenleistung, so ist 
ersterer der Stempelberechnung zu- 
grunde zu legen. 
  
des Werts der Schenkung. 
6
	        
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