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Steuersatz
Nr.
Gegenstand der Abgabe.
v. H.
AM
.
Berechnung.
noch
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für die Bestellung der Reallast an dem anderen Grundstücke
die Abgabe nach dem Satze von 3/10 vom Hundert in Ansatz
gebracht worden ist.
2. Die Bewilligung der Eintragung von Auszügen unter-
liegt der Abgabe dieser Tarifstelle nicht (vergl. Tarifstelle 6).
Rentenverträge
Anmerkungen.
1. Der Abgabe unterliegen zweiseitige Verträge, durch
welche für eine oder mehrere bestimmte Personen das Recht
auf zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen (Renten)
während der Lebensdauer der Berechtigten oder auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt erworben wird, sofern
der Erwerb der Rente durch den Berechtigten oder durch die
mehreren Berechtigten nach der Absicht der Vertragschließenden
den hauptsächlichen Gegenstand des Vertrags bildet.
2. Der Abgabe unterliegen nicht Urkunden, die nach Tarif-
stelle 30 der Abgabe für Versicherungsverträge zu unterwerfen
sind.
Schenkungen unter Lebenden an
1. eheliche Kinder und solche Kinder, welchen die recht-
liche Stellung ehelicher Kinder zukommt — jedoch
mit Ausschluß der an Kindesstatt angenommenen
Kinder —, sowie eingekindschaftete Kinder,
uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter
oder der mütterlichen Voreltern,
Abkömmlinge der unter 1 und 2 bezeichneten Kinder,
Ehegatten,
leibliche Eltern, Großeltern und entferntere Vor-
eltern,
uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und
deren Abkömmlinge aus dem Vermögen des An-
erkennenden,
7. an Kindesstatt angenommene Personen und deren
Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen
der Annahme an Kindesstatt erstrecken,
zu 5 bis 7 jedoch nur insoweit, als Befreiung von
der nach Maßgabe des Reichserbschaftssteuergesetzes vom
3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) zu entrichtenden Ab-
gabe von Schenkungen unter Lebenden um deswillen
eintritt, weil der Wert des Erwerbes den Betrag von
10 000% nicht übersteigt,
I. wenn außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke
oder ihnen gleichgestellte Rechte den Gegenstand der
Schenkung bilden ..... .
jedoch nicht mehr als
II. in allen anderen Fällen
S# r#
1909.—
2/10
2/10
2/10
50
des Werts der Gegenleistung.
Ist der Kapitalwert der Rente höher
als der Wert der Gegenleistung, so ist
ersterer der Stempelberechnung zu-
grunde zu legen.
des Werts der Schenkung.
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