Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Verwaltungsordnung 
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen. 
81. 
Leitung und Oberaufsicht. 
Die Leitung und Verwaltung der im Betriebe und im Bau befindlichen Staatseisen— 
bahnen erfolgt unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums und in Unterordnung unter 
dieses durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. Das Gleiche gilt für die vom 
Staate übernommene Betriebsführung auf Privateisenbahnen. 
82. 
Vorbehalte des Finanzministeriums. 
(1) Dem Finanzministerium bleiben vorbehalten: 
a) Der Erlaß von allgemeinen, die Organisation der Staatseisenbahnen grundsätzlich 
regelnden Bestimmungen sowie von einheitlichen Vorschriften für die Ordnung der 
Rechts= und Dienstverhältnisse des Personals und für das Etat-, Kassen-, Material— 
und Rechnungswesen, ferner der Erlaß der Geschäftsanweisungen für die General- 
direktion, die höheren technischen Bureaus, die Hauptverwaltungsstellen, die Eisen- 
bahn-Betriebsdirektionen und die Amter, sowie der Erlaß der Dienstvorschriften 
für die Bahnverwaltereien und die Stationen. 
b) Die Bestimmung über Bezirk und Sitz der Eisenbahn-Betriebsdirektionen, der Amter 
und der Bahnverwaltereien. . 
F) Die Feststellung der in den ordentlichen und außerordentlichen Etat einzustellenden 
Summen. 
d) Die Feststellung der Entwürfe und Anschläge nach Maßgabe der Bau-Rechnungs- 
Ordnung. 
e) Die Genehmigung zur Betriebseröffnung oder Betriebseinstellung auf Bahnstrecken, 
die dem öffentlichen Verkehre dienen, sowie zur Anderung des Betriebes durch Ein- 
führung des Haupt= oder Nebenbahnbetriebes; desgleichen die Genehmigung zur 
Errichtung neuer oder Einziehung bestehender Stationen oder Anderung ihrer 
Gattung und Namen. 
!) Die Genehmigung der Verträge wegen Übernahme des Betriebes auf Privateisen- 
bahnen sowie der Pacht= und Anschlußverträge mit fremden Eisenbahnverwaltungen.
	        
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