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Verwaltungsordnung
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen.
81.
Leitung und Oberaufsicht.
Die Leitung und Verwaltung der im Betriebe und im Bau befindlichen Staatseisen—
bahnen erfolgt unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums und in Unterordnung unter
dieses durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. Das Gleiche gilt für die vom
Staate übernommene Betriebsführung auf Privateisenbahnen.
82.
Vorbehalte des Finanzministeriums.
(1) Dem Finanzministerium bleiben vorbehalten:
a) Der Erlaß von allgemeinen, die Organisation der Staatseisenbahnen grundsätzlich
regelnden Bestimmungen sowie von einheitlichen Vorschriften für die Ordnung der
Rechts= und Dienstverhältnisse des Personals und für das Etat-, Kassen-, Material—
und Rechnungswesen, ferner der Erlaß der Geschäftsanweisungen für die General-
direktion, die höheren technischen Bureaus, die Hauptverwaltungsstellen, die Eisen-
bahn-Betriebsdirektionen und die Amter, sowie der Erlaß der Dienstvorschriften
für die Bahnverwaltereien und die Stationen.
b) Die Bestimmung über Bezirk und Sitz der Eisenbahn-Betriebsdirektionen, der Amter
und der Bahnverwaltereien. .
F) Die Feststellung der in den ordentlichen und außerordentlichen Etat einzustellenden
Summen.
d) Die Feststellung der Entwürfe und Anschläge nach Maßgabe der Bau-Rechnungs-
Ordnung.
e) Die Genehmigung zur Betriebseröffnung oder Betriebseinstellung auf Bahnstrecken,
die dem öffentlichen Verkehre dienen, sowie zur Anderung des Betriebes durch Ein-
führung des Haupt= oder Nebenbahnbetriebes; desgleichen die Genehmigung zur
Errichtung neuer oder Einziehung bestehender Stationen oder Anderung ihrer
Gattung und Namen.
!) Die Genehmigung der Verträge wegen Übernahme des Betriebes auf Privateisen-
bahnen sowie der Pacht= und Anschlußverträge mit fremden Eisenbahnverwaltungen.