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von Fehlbeträgen (Defekten) vergl. jedoch 8 11 Absatz 4 des Gesetzes, den Staats—
haushalt betreffend, vom 1. Juli 1904. Auch hat, soweit nach § 11 Absatz 5 dieses
Gesetzes der Ständeversammlung über Verzichte, Erstattungen und Niederschlagungen
Mitteilung zu geben ist, die Generaldirektion vor der Bewilligung der Verzichte usw.
die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen.
0) Die Genehmigung zur Aufnahme, Führung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten,
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10000.4 übersteigt.
Geht die Klagforderung auf Gewährung einer laufenden Rente, so ist die Ge-
nehmigung dem Finanzministerium dann vorbehalten, wenn ein höherer Betrag als
1000 jährlich gefordert wird.
p) Die Genehmigung zur Beschaffung und Vergebung der Lieferungen von Fahrbetriebs-
mitteln, Schienen, eisernen Schwellen, Laschen und Platten.
) Die Genehmigung zur Vergebung von sonstigen Lieferungen und Leistungen auf
grund öffentlicher Ausschreibung, wenn der Betrag von 100000 4 überschritten
wird. Für die Fälle der Ausschreibung unter Ausschluß der Offentlichkeit zu
engerer Bewerbung sowie der Vergebung unter Ausschluß jeder Ausschreibung gelten
besondere Bestimmungen. Zur Vergebung der Lieferungen der in den Magazinen
vorrätig zu haltenden Gegenstände ist die Generaldirektion in allen Fällen selbst
ermächtigt; desgleichen zur Vergebung der Lieferungen von Kohlen, wenn sie auf
nicht länger als ein Jahr erfolgt.
1) Die Feststellung der Normalanordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen sowie
für Betriebsmittel und mechanische Betriebseinrichtungen.
s) Die Genehmigung von Bauausführungen, soweit nicht hierfür nach den bestehenden
Bestimmungen die Generaldirektion zuständig ist.
t) Die Genehmigung zum Ankauf von Grundstücken und zur freihändigen Ablösung von
dinglichen Rechten, dafern der Kaufpreis oder das Ablösungskapital den Betrag
von 20000 4 übersteigt. (Betrifft der Kauf einen vom Finanzministerium noch
nicht genehmigten Plan, so ist nicht der Wert des einzelnen Grundstückes, sondern
der Wert des gesamten, zu einem und demselben Zwecke zu erwerbenden Areals
entscheidend.)
u) Die Genehmigung von Grundstücksveräußerungen; von Tauschgeschäften über Grund-
stücke dann, wenn der Wert des tauschweise abzutretenden Bahnlandes den Betrag
von 500 4& übersteigt. Zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Reallasten an
Bahngrundstücken ist die Generaldirektion ermächtigt; desgleichen zur Verfügung
über das im Enteignungsverfahren erworbene Land bis zum Abschluß dieses Ver-
fahrens.
V) Die Genehmigung von Weichenanschlüssen an Hauptgleise der Hauptbahnen.