Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 620 — 
von Fehlbeträgen (Defekten) vergl. jedoch 8 11 Absatz 4 des Gesetzes, den Staats— 
haushalt betreffend, vom 1. Juli 1904. Auch hat, soweit nach § 11 Absatz 5 dieses 
Gesetzes der Ständeversammlung über Verzichte, Erstattungen und Niederschlagungen 
Mitteilung zu geben ist, die Generaldirektion vor der Bewilligung der Verzichte usw. 
die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen. 
0) Die Genehmigung zur Aufnahme, Führung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, 
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10000.4 übersteigt. 
Geht die Klagforderung auf Gewährung einer laufenden Rente, so ist die Ge- 
nehmigung dem Finanzministerium dann vorbehalten, wenn ein höherer Betrag als 
1000 jährlich gefordert wird. 
p) Die Genehmigung zur Beschaffung und Vergebung der Lieferungen von Fahrbetriebs- 
mitteln, Schienen, eisernen Schwellen, Laschen und Platten. 
) Die Genehmigung zur Vergebung von sonstigen Lieferungen und Leistungen auf 
grund öffentlicher Ausschreibung, wenn der Betrag von 100000 4 überschritten 
wird. Für die Fälle der Ausschreibung unter Ausschluß der Offentlichkeit zu 
engerer Bewerbung sowie der Vergebung unter Ausschluß jeder Ausschreibung gelten 
besondere Bestimmungen. Zur Vergebung der Lieferungen der in den Magazinen 
vorrätig zu haltenden Gegenstände ist die Generaldirektion in allen Fällen selbst 
ermächtigt; desgleichen zur Vergebung der Lieferungen von Kohlen, wenn sie auf 
nicht länger als ein Jahr erfolgt. 
1) Die Feststellung der Normalanordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen sowie 
für Betriebsmittel und mechanische Betriebseinrichtungen. 
s) Die Genehmigung von Bauausführungen, soweit nicht hierfür nach den bestehenden 
Bestimmungen die Generaldirektion zuständig ist. 
t) Die Genehmigung zum Ankauf von Grundstücken und zur freihändigen Ablösung von 
dinglichen Rechten, dafern der Kaufpreis oder das Ablösungskapital den Betrag 
von 20000 4 übersteigt. (Betrifft der Kauf einen vom Finanzministerium noch 
nicht genehmigten Plan, so ist nicht der Wert des einzelnen Grundstückes, sondern 
der Wert des gesamten, zu einem und demselben Zwecke zu erwerbenden Areals 
entscheidend.) 
u) Die Genehmigung von Grundstücksveräußerungen; von Tauschgeschäften über Grund- 
stücke dann, wenn der Wert des tauschweise abzutretenden Bahnlandes den Betrag 
von 500 4& übersteigt. Zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Reallasten an 
Bahngrundstücken ist die Generaldirektion ermächtigt; desgleichen zur Verfügung 
über das im Enteignungsverfahren erworbene Land bis zum Abschluß dieses Ver- 
fahrens. 
V) Die Genehmigung von Weichenanschlüssen an Hauptgleise der Hauptbahnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.