Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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812. 
Eisenbahn-Elektrotechnische Ämter. 
Die Eisenbahn-Elektrotechnischen Amter haben die Telegraphen-, Fernsprech-, Signal- 
und Sicherungsanlagen sowie die elektrischen Beleuchtungs= und Kraftanlagen ihres 
Dienstbereiches einzurichten, zu beaufsichtigen und zu unterhalten. 
813. 
Eisenbahn-Werkstättenämter. 
Die Eisenbahn-Werkstättenämter haben den Werkstättendienst auszuführen und zu 
überwachen sowie die Werkstättenmagazine zu beaufsichtigen. 
814. 
Eisenbahn-Neubauämter. 
Den Eisenbahn-Neubauämtern liegt die Leitung und Überwachung von Neubauten ob. 
815. 
Geschäftsanweisungen und Dienstvorschriften. 
Für die Erledigung der Geschäfte der Generaldirektion und der ihr nachgeordneten 
Dienststellen gelten die darüber erlassenen besonderen Geschäftsanweisungen und Dienst- 
vorschriften. 
816. 
Erledigung von Vorschriften. 
Die Verwaltungsordnung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen vom 16. Oktober 
1898 (G.= u. V.-Bl. S. 254 flg.) wird aufgehoben. 
Dresden, am 16. November 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger.
	        
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