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Nr. 84. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen
Straße von Klingenthal nach dem Ortsteile Unterklingenthal
betreffend;
vom 15. November 1909.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird auf grund von §§ 1 und 2 des Enteignungsgesetzes
vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer öffentlichen Straße von
Klingenthal nach dem Ortsteile Unterklingenthal in Gemäßheit des von dem Ministerium
des Innern unter dem 6. dieses Monats genehmigten Planes an die Gemeinde Klingenthal
bezüglich der Grundstücke Nr. 923 und 924 des Flurbuchs für Klingenthal das Ent-
eignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes
verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, den 15. November 1909.
Gesamtministerium.
Dr. v. Rüger.
Nr. 85. Verordnung,
betreffend Zusätze zur Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen für das
Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit
Militäranwärtern usw. — G.= u. V.-Bl. 1908 S. 293 flg. —;
vom 20. November 1909.
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Om Kopf der Anlage 2 — G.= u. V.Bl. 1908 S. 305 — ist hinzuzufügen:
a) in Spalte 7: und ob auf Probe oder fest angestellt.