Nr.
Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H.
AM
Berechnung.
4.
noch
23
24
g) Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts
oder ihrer Ausbildung, sowie der schenkungsweise erfolgte
Erlaß von Forderungen, die durch Gewährung von
Mitteln für solche Zwecke begründet sind,
h) Schenkungen, durch welche einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,
1) Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr
als 3000 , sofern die Sachen zum persönlichen Ge-
brauche des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen
zu dienen bestimmt sind.
6. Im Sinne der Vorschriften in Anm. 5e, e, f und i sind
mehrere einem Erwerber seitens derselben Person innerhalb
fünf Jahren durch Schenkung unter Lebenden zugefallene Ver-
mögensvorteile als ein Erwerb anzusehen, wenn anzunehmen
ist, daß die Art und Weise der Zuwendung nur zur Erlangung
der Stempelfreiheit des Gesamterwerbes oder eines Teils des-
selben gewählt worden ist.
Schuldverschreibungen,
schriftliche Erklärungen über die Verpflichtung zur Ent-
richtung einer Geldschuld oder über das Anerkenntnis
des Bestehens einer solchen, sofern sie für den Gläubiger
bestimmt sind und den Zweck haben, ihm als Mittel zur
Geltendmachung oder Nachweisung der Schuld zu dienen
Anmerkung.
Befreit sind:
1. Schuldverschreibungen, die über das der Bestellung einer
Hypothek oder eines Schiffspfandrechts zugrunde liegende
Schuldverhältnis errichtet werden, wenn für die Be-
stellung der Hypothek oder des Schiffspfandrechts der
Stempel nach dem Satze unter ! der Tarifstelle 15 ent-
richtet worden ist. Diese Befreiungsvorschrift ist auch auf
Schuldverschreibungen anwendbar, die vom Schuldner
für einen neuen Gläubiger auegestellt werden, wenn nach
Bestellung der Hypothek oder des Schiffspfandrechts ein
Wechsel in der Person des Gläubigers eingetreten ist;
2. Bekenntnisse über den Empfang von Einlagen in den
Sparkassen= und Kontokorrentbüchern der von den Ge-
meinden verwalteten Sparkassen, der eingetragenen Ge-
nossenschaften und der Banken, sowie die Kontoauszüge
der Banken über Kontokorrente (laufende Rechnungen)
und die Erklärungen über die Anerkennung solcher Konto-
auszüge;
3. Urkunden über Darlehen, welche gegen Verpfändung von
edlen Metallen, Waren, Wechseln oder Wertpapieren
gegeben werden;
4. Urkunden über die Bestellung von Dienstkautionen öffent-
licher Beamter;
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9er Hauptsumme oder des Kapitalwertes
der Geldschuld, zuzüglich bereits ver-
fallener Zinsen, Kosten und sonstiger
Nebenleistungen.
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