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A.
Bestimmungen
für eine fortlaufende Statistik der Milzbrandfälle unter Menschen.
1. Vom 1. Januar 1910 ab findet eine fortlaufende statistische Aufnahme der Erkrankungen
und Todesfälle an Milzbrand bei Menschen statt.
2. Die statistische Aufnahme geschieht auf grund der bei den zuständigen Polizeibehörden
eingelaufenen Anzeigen über Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand oder Milz-
brandverdacht. Sie erfolgt mittels Erhebungsformulars nach dem nachersichtlichen
Muster.
Auf die als milzbrand verdächtig gemeldeten Fälle hat sie sich nur insoweit
zu erstrecken, als diese sich nach dem Ergebnis der Ermittelungen oder der bakterio-
logischen Untersuchung oder nach dem weiteren Krankheitsverlauf als wirkliche Milz-
brandfälle erweisen. Um dies festzustellen, hat der beamtete Arzt in jedem Falle von
Milzbrand oder Milzbrandverdacht das Ermittelungsverfahren in entsprechender An-
wendung des § 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 (R.-G-Bl. S. 300) einzuleiten
und das Ergebnis der Ermittelung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mit-
zuteilen.
3. Für jeden Erkrankungs= oder Todesfall, bei dem Milzbrand als festgestellt angesehen
wird, hat die zuständige Polizeibehörde ein Erhebungsformular alsbald anzulegen
und die darin unter Ziffer 1 bis 4 vorgesehenen Angaben einzutragen. Die Fragen
unter Ziffer 5 bis einschließlich 8 und Ziffer 26 sind im Einvernehmen mit dem
behandelnden Arzte durch den beamteten Arzt zu beantworten, welchem zu diesem
Zwecke das Erhebungsformular von der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu-
zustellen ist.
" Die Fragen unter Ziffer 9 bis 23 und unter Ziffer 25 werden durch den zu-
ständigen Gewerbeaufsichtsbeamten im Einvernehmen mit dem beamteten Arzte be-
antwortet, ebenso die Fragen unter Ziffer 24, soweit sie sich nicht auf einen in einer
Tierhaltung hervorgerufenen Milzbrandfall beziehen, in letzterem Falle erfolgt die
Beantwortung durch den beamteten Tierarzt im Einvernehmen mit dem beamteten
Arzte. Dem Gewerbeaufsichtsbeamten ist deshalb seitens der zuständigen Polizei-
behörde von jedem zur Anzeige gelangten Milzbrandfalle, soweit er seiner Ermittelung
und Begutachtung unterliegt, unverzüglich Kenntnis zu geben, dem beamteten Tier-
arzt desgleichen von allen zu Ziffer 24 gehörenden Fällen.
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