Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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4. Stand oder Gewerbe: 
  
5. Tag der Erkrankung: Tag des Eintritts in die ärztliche Behandlung: 
Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus: -, Tag 
der ärztlichen Feststellung der Erkrankung als Milzbrand: Ist die 
Erkrankung bakteriologisch als Milzbrand festgestellt? Wann? 
Durch wen? 
6. Art der Erkrankung: Lungen-, Darm-, Hautmilzbrand? Wenn Hautmilzbrand, 
welche Körperstelle war befallen? 
7. Ist Heilung erfolgto Ist der Kranke gestorbeno Wann? 
8. Wie ist nach den angestellten Ermittelungen die Ubertragung des Milzbrandes erfolgt: 
a) durch direkte Berührung mit milzbrandigem Material? 
welcher Art war das Material? 
b) durch Eindringen von Staub? woher stammte der Staub? 
c) durch Essen von milzbrandigem Fleische? 
d) durch Insektenstich? 
e) auf welche sonstige Weise. 
War an der erkrankten Stelle zuvor eine Wunde, Abschürfung oder dergleichen 
wahrgenommen worden? 
  
B. Angaben über den Betrieb, zu dem der Erkrankte gehörte. 
9. Ort des Betriebs (Gemeinde, Bezirk, Staat): 
Zuständige Unfallberufsgenossenschaft: 
10. Art des Betriebs (Gerberei, Roßhaarspinnerei usw.) und Name der Firma: 
Erfolgte die Ansteckung bei der Arbeit in der Betriebsstätte? oder zu 
Hause (Heimarbeit)? 
I. Gerbereien, Lagereibetriebe für Rohmaterialien, Fell- und 
Häutehandlungen und ähnliche Betriebe. 
11. Werden in dem Betriebe verarbeitet Häute, Felle: 
a) ausschließlich inländischen Ursprunges? 
b) ausschließlich ausländischen Ursprunges? 
J) inländischen und ausländischen Ursprunges?
	        
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