Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Gegenstand der Abgabe. 
Steuersatz 
  
uv. 2 
m 
Berechnung. 
  
28 
  
Titel (Prädikate), wenn damit verbunden ist 
a) der Rang in der 1. Klasse der Hofrangordnung 
b) 
c) — - „ 
4) 
8) - - -- 
k)keinHofrang. 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegen Urkunden über die Verleihung 
sächsischer Titel (Prädikate) oder über die Erteilung der Er- 
laubnis zur Führung nichtsächsischer Titel (Prädikate) im 
Königreiche Sachsen. 
22. Die Bestimmung darüber, welche der Steuersätze unter 
a bis f auf nichtsächsische Titel (Prädikate) anzuwenden sind, 
trifft das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Aus- 
stellung der Urkunde gehört, oder die Generaldirektion der 
Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft im Ein- 
vernehmen mit dem Finanzministerium. 
3. Stempelfrei sind Urkunden, welche betreffen 
a) die Verleihung sächsischer Titel (Prädikate) oder die Er— 
teilung der Erlaubnis zur Führung nichtsächsischer Titel 
(Prädikate) an sächsische Staatsangehörige, wenn die 
Verleihung oder Erlaubniserteilung zufolge Entschließung 
des Ministeriums, zu dessen Geschäftsbereich die Aus- 
stellung der Urkunde gehört, oder der Generaldirektion 
der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft 
ausdrücklich mit Nachsicht des Stempels erfolgt, 
b) Titel (Prädikate), die einem öffentlichen Beamten in Rück- 
sicht auf seine dienstliche Stellung oder auf geleistete 
Dienste verliehen werden. 
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Urkundenbestätigungen (Legalisationen), die durch sächsische 
Behörden erfolgggn 
Anmerkung. 
Wird eine Urkunde mehrmals bestätigt (legalisiert), so ist 
der Stempel nur einmal, und zwar von der zuerst bestätigenden 
(legalisierenden) Behörde zu verwenden. 
Verfügungen von Todeswegen einschließlich der Erbver- 
träge und der in § 2301 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bezeichneten Schenkungsversprechen, Schuldver- 
sprechen und Schuldanerkenntnisse, 
  
— 2000 
— 1500 
— 900 
— 600 
— 450 
— 150 
  
  
  
  
50 
 
	        
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