Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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I. Genehmigungspflicht der Bampfkessel und Genehmigungsverfahren. 
Im allgemeinen. 
8 1. Zur Anlegung von Dampfkesseln, sie mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt 
sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich. 
Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer-, und gesundheitspolizeilichen 
Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 
1908 und den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zu prüfen. 
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt zu 
erteilen, oder es sind bei ihrer Erteilung die erforderlichen Vorkehrungen und Ein- 
richtungen vorzuschreiben. 
Über das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung ver- 
sagenden oder nur bedingungsweise erteilenden Beschluß ist das Nötige im § 21 der Aus- 
führungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) 
bestimmt. 
82. Erneute Genehmigung ist erforderlich 
u) zu einer wesentlichen Veränderung der genehmigten Betriebsstätte des Kessels nach 
Lage oder Beschaffenheit, 
h) zu einer wesentlichen Veränderung der Bauart des Kessels, der Feuerungsanlage, der 
Feuerzüge und des zugehörigen Schornsteins sowie der genehmigten Ausrüstung 
des Kessels, 
C) zu einer wesentlichen, die Genehmigungs-Bedingungen berührenden Anderung im 
Betriebe. 
Auch der Ersatz eines Dampfkessels durch einen solchen gleicher Bauart, Größe, 
Dampfspannung und Ausrüstung bedarf der Genehmigung. 
8 3. Die erteilte Genehmigung bedarf keiner Erneuerung, wenn die Anlage an einen 
neuen Erwerber übergeht. 
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn ihr Inhaber nach Empfang der Genehmigung 
die von der Polizeibehörde für die Ausführung der Anlage etwa festgesetzte Frist oder, wenn 
eine solche nicht festgesetzt wurde, ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch 
zu machen und die Anlage in Betrieb zu setzen. Die Polizcibehörde kann aber auf Antrag 
des Inhabers eine Verlängerung der Frist bewilligen. Die Genehmigung erlischt auch dann 
nicht, wenn der Inhaber einen Teil der genehmigten Anlage ausführt und in Betrieb setzt. 
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb während eines Zeit- 
raumes von drei Jahren eingestellt hat, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu 
haben.
	        
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