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I. Genehmigungspflicht der Bampfkessel und Genehmigungsverfahren.
Im allgemeinen.
8 1. Zur Anlegung von Dampfkesseln, sie mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt
sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich.
Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer-, und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember
1908 und den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zu prüfen.
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt zu
erteilen, oder es sind bei ihrer Erteilung die erforderlichen Vorkehrungen und Ein-
richtungen vorzuschreiben.
Über das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung ver-
sagenden oder nur bedingungsweise erteilenden Beschluß ist das Nötige im § 21 der Aus-
führungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28)
bestimmt.
82. Erneute Genehmigung ist erforderlich
u) zu einer wesentlichen Veränderung der genehmigten Betriebsstätte des Kessels nach
Lage oder Beschaffenheit,
h) zu einer wesentlichen Veränderung der Bauart des Kessels, der Feuerungsanlage, der
Feuerzüge und des zugehörigen Schornsteins sowie der genehmigten Ausrüstung
des Kessels,
C) zu einer wesentlichen, die Genehmigungs-Bedingungen berührenden Anderung im
Betriebe.
Auch der Ersatz eines Dampfkessels durch einen solchen gleicher Bauart, Größe,
Dampfspannung und Ausrüstung bedarf der Genehmigung.
8 3. Die erteilte Genehmigung bedarf keiner Erneuerung, wenn die Anlage an einen
neuen Erwerber übergeht.
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn ihr Inhaber nach Empfang der Genehmigung
die von der Polizeibehörde für die Ausführung der Anlage etwa festgesetzte Frist oder, wenn
eine solche nicht festgesetzt wurde, ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch
zu machen und die Anlage in Betrieb zu setzen. Die Polizcibehörde kann aber auf Antrag
des Inhabers eine Verlängerung der Frist bewilligen. Die Genehmigung erlischt auch dann
nicht, wenn der Inhaber einen Teil der genehmigten Anlage ausführt und in Betrieb setzt.
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb während eines Zeit-
raumes von drei Jahren eingestellt hat, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu
haben.