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S 4. Zur Anlegung der im § 1 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
über die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 bezeichneten, als
Dampfkessel im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Dampfüberhitzer, Niederdruck-
kessel und Zwergkessel ist eine Genehmigung im Sinne des § 1 nicht erforderlich.
Die mit besonderen Feuerungsanlagen ausgerüsteten Dampfüberhitzer und Niederdruck-
kessel sind jedoch gemäß § 14 8 Absatz 1 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900
der baupolizeilichen Genehmigung unterworfen. Sollen Dampfüberhitzer in dem für Dampf-
kessel bestimmten Raume aufgestellt oder in die Feuerzüge von Dampfkesseln eingebaut
werden, so sind überdies die Bestimmungen des § 2 Absatz 1 der Verordnung anzuwenden.
Vor Inbetriebnahme eines genehmigten Dampfüberhitzers oder eines solchen Nieder-
druckkessels ist eine Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten und durch eine amtliche Unter-
suchung festzustellen, ob die Anlage vorschriftsmäßig ausgeführt wurde.
Im besonderen.
A. Feststehende Dampfkessel.
8& 5. In dem an die Polizeibehörde zu richtenden Gesuche um Genehmigung zur
Anlegung eines feststehenden Dampfkessels ist anzugeben, wozu der Kessel bestimmt
ist, mit welchen Brennstoffen der Kessel geheizt werden soll und ob der Kessel bereits am
Erzeugungs= oder an einem anderen Orte der amtlichen Bauprüfung und Wasserdruck-
probe unterworfen worden ist oder werden soll.
Dem Gesuche muß beigefügt werden: v
1. ein Lageplan, der alle den Ort der Aufstellung umgebenden öffentlichen Wege und Grund-
stücke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden hinreichend deutlich nachweist und
über die Besitzgrenzen und die Zwecke Aufschluß gibt, zu denen die Nachbargebäude
benutzt werden;
2. eine Bauzeichnung mit Grundriß, Schnitt und erforderlichenfalls auch Ansicht des
Kesselhauses oder des Raumes, in dem der Kessel aufgestellt werden soll; hieraus
müssmn sich sowohl die Lage des Kessels im Kesselhause und die des Kesselhausdaches
oder der Decke des Kesselraumes gegen die obere Fläche des Kesselgemäuers oder
gegen die höchste Stelle des von den Heizgasen berührten Kesselteiles und etwa
vorhandene abgehende Rauchrohre, wie der Standpunkt und die lichte Weite und
Höhe des Schornsteins deutlich ergeben; bei eisernen Dächern und freistehenden,
mehr als 12 m hohen Schornsteinen sind überdies die im § 106 Absatz 2 des
Allgemeinen Baugesetzes und der Verordnung vom 22. April 1903 (G. u. V.=
Bl. S. 433) geforderten Trag= und Standfestigkeits-Nachweise beizufügen;
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