Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
  
  
Steuersatz 
  
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 
v. S 4 
noch a) wenn sie Gegenstände betreffen, die beim Eintritte 
28 der Stempelpflichtigkeit (Anm. 1) einen Wert 
haben von 
nicht mehr als 10 000 A, — 5 — 
mehr als 10 000¼4¼, aber 50 O0C00 — 10— 
50 COCC0O00 „ 100 OCO0C0 H 
. 100 OC000 „ 200 O000 5 — 
. 200 C0 500 000 5 
. 500 000 = —E 100 — 
b) wenn sie lediglich Gegenstände betreffen, die beim 
Eintritte der Stempelpflichtigkeit (Anm. 1) einen 
Vermögenswert nicht haben, oder lediglich Zusätze, 
Nachtrage und Erläuterungen zu Verfügungen 
enthalten, für welche die Abgabe unter à schon 
in Ansatz gebracht worden ist . .— 5 — 
Anmerkungen. 
1. Die Stempelpflichtigkeit tritt mit der Eröffnung der 
Verfügung ein. 
2. Stempelfrei sind Erklärungen und Verträge aller Art, 
welche lediglich den Widerruf, die Zurücknahme, die Aufhebung 
oder die Anfechtung von Verfügungen von Todeswegen oder 
von einzelnen in solchen Verfügungen enthaltenen Anordnungen 
betreffen. 
29 Vergleiche 210U — des Werts der im Vergleiche bedungenen 
Leistung. 
Werden von beiden Parteien gegen- 
seitig Leistungen übernommen, die sich 
auf ein und dasselbe den Gegenstand 
des Vergleichs bildende Rechtsverhält- 
nis gründen, so wird die Abgabe nur 
nach dem Werte der Leistung erhoben, 
die den höheren Wert hat. 
Läßt sich ein Geldwert der Leistung 
- .. » nicht ermitteln, so ist der Steuersatz 
30 Versicherungsverträge, und zwar: der Tarifstelle 32 unter 1I anzuwenden. 
I. Lebens= und Rentenversicherungsverträge, ein- 
schließlich der Verträge über Alters-, Aussteuer. Militär- 
dienst= und ähnliche Versicherungen. 106 — —derversicherten Summeoder des Kapital= 
II. Haftpflicht= und Unfallversicherungsverträge, werte der versicherten wiederkehrenden 
gleichviel ob sich die Versicherung auf eine oder mehrere eistungen. 
Personen erstreckt, 
a) wenn der Gesamtbetrag der vereinbarten Prämien 
50 4 übersteigt. .. . . . 1 — — des Gesamtbetrags der vereinbarten 
  
  
  
  
  
  
Prämien.
	        
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