Steuersatz
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung.
v. S 4
noch a) wenn sie Gegenstände betreffen, die beim Eintritte
28 der Stempelpflichtigkeit (Anm. 1) einen Wert
haben von
nicht mehr als 10 000 A, — 5 —
mehr als 10 000¼4¼, aber 50 O0C00 — 10—
50 COCC0O00 „ 100 OCO0C0 H
. 100 OC000 „ 200 O000 5 —
. 200 C0 500 000 5
. 500 000 = —E 100 —
b) wenn sie lediglich Gegenstände betreffen, die beim
Eintritte der Stempelpflichtigkeit (Anm. 1) einen
Vermögenswert nicht haben, oder lediglich Zusätze,
Nachtrage und Erläuterungen zu Verfügungen
enthalten, für welche die Abgabe unter à schon
in Ansatz gebracht worden ist . .— 5 —
Anmerkungen.
1. Die Stempelpflichtigkeit tritt mit der Eröffnung der
Verfügung ein.
2. Stempelfrei sind Erklärungen und Verträge aller Art,
welche lediglich den Widerruf, die Zurücknahme, die Aufhebung
oder die Anfechtung von Verfügungen von Todeswegen oder
von einzelnen in solchen Verfügungen enthaltenen Anordnungen
betreffen.
29 Vergleiche 210U — des Werts der im Vergleiche bedungenen
Leistung.
Werden von beiden Parteien gegen-
seitig Leistungen übernommen, die sich
auf ein und dasselbe den Gegenstand
des Vergleichs bildende Rechtsverhält-
nis gründen, so wird die Abgabe nur
nach dem Werte der Leistung erhoben,
die den höheren Wert hat.
Läßt sich ein Geldwert der Leistung
- .. » nicht ermitteln, so ist der Steuersatz
30 Versicherungsverträge, und zwar: der Tarifstelle 32 unter 1I anzuwenden.
I. Lebens= und Rentenversicherungsverträge, ein-
schließlich der Verträge über Alters-, Aussteuer. Militär-
dienst= und ähnliche Versicherungen. 106 — —derversicherten Summeoder des Kapital=
II. Haftpflicht= und Unfallversicherungsverträge, werte der versicherten wiederkehrenden
gleichviel ob sich die Versicherung auf eine oder mehrere eistungen.
Personen erstreckt,
a) wenn der Gesamtbetrag der vereinbarten Prämien
50 4 übersteigt. .. . . . 1 — — des Gesamtbetrags der vereinbarten
Prämien.