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liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter ob, wenn ein Dampfkessel durch Wasser-
mangel oder Brandschaden überhitzt worden ist.
Bevor Dampfkessel, die eine Hauptausbesserung erfahren haben oder durch Wasser-
mangel oder Brandschaden überhitzt worden sind, wieder in Betrieb genommen werden,
müssen sie einer amtlichen Prüfung mit Wasserdruck in gleicher Höhe wie neu aufzustellende
Dampfkessel unterzogen werden. Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es in solchem
Falle in der Regel nicht. Eine erneute Abstempelung der das Fabrikschild mit dem Kessel
verbindenden Niete ist ebenfalls nicht erforderlich.
Mit dem Prüfungszeugnis ist entsprechend § 16 Absatz 2 zu verfahren. Wenn der
Kessel am Betriebsorte geprüft wurde, ist die Ausfertigung dem Kesselbesitzer zuzustellen.
Der Kesselbesitzer hat sie der zu dem Kessel gehörenden Genehmigungs-Urkunde einzu-
verleiben.
§ 19. Dampfkessel, die in einem anderen deutschen Bundesstaate am Verfertigungs-
orte von zuständiger Stelle gemäß § 12 Absatz 2 und 3 und § 14 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen oder nach Vornahme einer Ausbesserung gemäß § 13 geprüft
und den Vorschriften unter § 12 Absatz 5 entsprechend abgestempelt worden sind, und die
im ganzen nach ihrem Aufstellungsorte verschickt werden, bedürfen einer weiteren Bau-
prüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur
dann, wenn sie durch den Versand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten
haben und deshalb die Wiederholung der Prüfung geboten erscheint. Die Gewerbe-
inspektion kann sie jedoch an dem Betriebsorte vor der Einmauerung oder Ummantelung
einer Besichtigung unterwerfen, bei der der Kessel in allen seinen Teilen zugänglich sein muß.
Aus dem Auslande bezogene Dampfkessel müssen nach den Vorschriften im § 12 der
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen durch einen in Deutschland zuständigen Sach-
verständigen geprüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel entfernt werden.
Auch muß durch Zeugnisse von Sachverständigen, die in einem Bundesstaate als solche
anerkannt worden sind, nachgewiesen werden, daß der Baustoff solcher Dampfkessel nach
den anerkannten Regeln der Technik (§ 2 dieser Bestimmungen) geprüft worden ist.
III. Ausrüstung der Dampfkessel.
8 20. Die Wahl, Anordnung und Bemessung der Feuerungen und Schornsteine
bleiben, insoweit deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen,
in den Ortsbauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen.
Feuerzüge, die so geführt werden, daß die Heizgase Kesselteile bestreichen, die im
Innern vom Dampf bespült sind (Oberzugkessel), sind so anzulegen, daß ein Erglühen
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