— 668 —
2. Die beweglichen Kessel sind so aufzustellen, daß der Betriebsort von
bewohnten Gebäuden,
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, die sich auf benachbarten
Getreide- und Heufeimen, Grundstücken befinden,
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe,
sowie von öffentlichen Straßen und Wegen
a) bei Feuerung mit Steinkohlen oder Koks mindestens 12 m,
b) bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 m
entfernt ist.
Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung des Kessels der
schriftlich erklärten Einwilligung des beteiligten Grundstücksnachbars oder der
Straßenpolizeibehörde.
3. Während des Betriebes muß der im § 20 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschrie-
bene Funkenfänger benutzt werden.
4. Es ist alles zur tunlichsten Verhütung von Feuersgefahr Geeignete vorzukehren; ins-
besondere ist ausreichendes Wasser bereitzuhalten, um einen entstehenden Brand
sofort löschen zu können.
8 41. Soll ein beweglicher Dampfkessel anläßlich einer Messe oder eines Jahrmarktes
oder eines Volksfestes aufgestellt und in Betrieb gesetzt werden, so ist zuvor der zuständigen
Polizeibehörde und Gewerbeinspektion die im § 40 Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige zu
erstatten. Der Kessel darf erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem eine feuerpolizeiliche
Besichtigung ergeben hat, daß die nachstehend unter 1 bis 4 ersichtlichen Vorschriften Be-
achtung gefunden haben:
1. Wenn irgend tunlich, ist der zu benutzende bewegliche Dampfkessel in einem aus-
reichend großen, besonderen Raume aufzustellen, dessen Umfassungswände von denen
benachbarter Aufenthaltsräume (Zelte, Buden u dergl.) mindestens 5 m abstehen
müssen. Kann der bezeichnete Abstand nicht eingehalten werden, so sind die Um-
fassungswände des Aufenthaltsraumes, die benachbarten Aufenthaltsräumen zu-
gekehrt sind, und solche, die weniger als 1 m von dem beweglichen Kessel abstehen,
feuersicher herzustellen oder in entsprechender Ausdehnung mit feuersicheren Stoffen
zu bekleiden.
Läßt sich, wie bei Karussells, ein besonderer Aufstellungsraum nicht beschaffen,
so ist der die Feuerungsanlage umschließende Teil des Kessels und der Heizerstand
mit feuersicheren, vom Fußboden mindestens 1 m hohen und nur an der Zugangs-
stelle offenen Schutzwänden zu umgeben.
Der Fußboden unter dem Kessel und innerhalb der Schutzwände (Absatz 2)
muß unverbrennlich sein oder mit unverbrennlichen Stoffen abgedeckt werden.