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den Kessel zu beaufsichtigen hat, und auch der Benutzer des Kessels für genaue Befolgung
der Vorschriften dieser Verordnung, sowie für jede vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig
verantwortlich.
8 45. Die im § 10 näher bezeichneten Dampfkessel der Lokomotiven usw. unter—
liegen den Vorschriften des § 42.
Die Kessel dieser Lokomotiven sind längstens neun Jahre nach ihrer Inbetriebsetzung
einer inneren Untersuchung unter Entfernung der Heizröhren zu unterziehen.
Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
§ 46. Jeder Schiffsdampfkessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Unter-
suchung im Betrieb und aller zwei Jahre einer inneren Untersuchung zu unterwerfen. Die
innere Untersuchung kann der technische Beamte nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruck-
probe ergänzen.
Spätestens nach sechs Jahren muß jeder Schiffsdampfkessel einer Wasserdruckprobe
unterworfen werden. Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt in Ubereinstimmung mit
§ 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen.
Der Betriebsunternehmer hat der zuständigen Gewerbeinspektion zu der Zeit, zu der
die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe auszuführen ist, anzuzeigen, wann und wo
der Kessel zur Untersuchung bereit steht.
Im übrigen ist den Bestimmungen der Verordnungen der Ministerien des Innern und
der Finanzen vom 9. Januar 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 24) und vom 20.Dezember 1909
(G.= u. V.-Bl. S. 699) zu entsprechen.
8 47. Von den äußeren Untersuchungen der Dampfiessel dürfen die Kesselbesitzer oder
Benutzer nicht vorher benachrichtigt werden.
Die technischen Beamten haben sich bei der äußeren wie inneren Untersuchung nicht
nur von der fortdauernden Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Teile der Dampfkesselanlage
und von der eingetretenen Abnutzung zu überzeugen, sondern auch alle Umstände zu be-
obachten, aus denen geschlossen werden kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten oder Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung stattgefunden haben.
Die technischen Beamten können bei regelmäßigen Untersuchungen von beweglichen und
Schiffsdampfkesseln von der Entfernung der Kesselbekleidung absehen, falls nicht besondere
Gründe für die Prüfung der durch die Bekleidung verdeckten Kesselteile vorliegen.
Zu einer äußeren Untersuchung ist in dem Jahre, in dem eine innere Untersuchung
oder Wasserdruckprobe stattgefunden hat oder noch stattfindet, nur dann zu verschreiten, wenn
hierzu ein besonderer Anlaß gegeben ist, insbesondere die Voraussetzungen des § 39 Absatz 1
Satz 2 vorliegen oder gröbere Zuwiderhandlungen festzustellen sind.