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Von der äußeren Untersuchung ist ferner Abstand zu nehmen, wenn der betreffende
Kessel seit Jahresfrist nicht in Betrieb gewesen ist und voraussichtlich auch in nächster Zeit
nicht wieder in Betrieb kommen wird.
§ 48. Nach der äußeren Untersuchung hat der technische Beamte in dem zu dem
Dampfkessel gehörigen Revisionsbuche (§ 32 Absatz 1) zu vermerken, daß der Kessel unter-
sucht und was hierbei bemerkt wurde.
Ein gleicher Eintrag ist nach Vornahme der inneren Untersuchungen oder der wieder-
kehrenden Wasserdruckproben, wie der im § 18 dieser Verordnung vorgeschriebenen
Prüfungen zu bewirken.
8 49. Die technischen Beamten haben über alle von ihnen vorgenommenen Unter-
suchungen und wiederkehrenden Wasserdruckproben Niederschriften unter Benutzung der vor-
geschriebenen Vordrucke (Beilagen 2, 3 und 4) aufzunehmen. Sind Vernachlässigungen
beobachtet oder Abänderungen angeordnet worden, so sind die Niederschriften von dem Kessel-
besitzer oder Benutzer mit zu vollziehen. In der Niederschrift ist überdies zu bemerken,
bis zu welchem Zeitpunkte die Abänderungen zu bewirken sind und ob eine Nachuntersuchung
erforderlich ist.
Von jeder Niederschrift ist der Polizeibehörde eine Abschrift zuzustellen.
8 50. Zu den fälligen regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen von beweglichen
und von Schiffsdampfkesseln ist die Gewerbeinspektion des Heimatsorts, für Dampfkessel in
Elbfahrzeugen aber ausschließlich die Gewerbeinspektion Dresden! zuständig. Dem Besitzer
solcher Dampfkessel steht es jedoch frei, sich an die zuständige Stelle des Ortes zu wenden,
an dem sich der Dampfkessel zur Zeit der Fälligkeit der inneren Untersuchung oder Wasser-
druckprobe befindet. Diese Dienststelle ist verpflichtet, die Untersuchung oder Prüfung auf
Antrag auszuführen und Abschrift der darüber aufzunehmenden Niederschrift der sonst zu-
ständigen Stelle zu übersenden. Untersuchungen und Prüfungen dieser Art, die in anderen
Bundesstaaten vorgenommen werden, sind anzuerkennen.
Bewegliche und Schiffsdampfkessel, die sich vorübergehend in Sachsen befinden, sollen
vorbehältlich der Bestimmungen unter § 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 nicht früher zu
regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in dem Heimatsstaate fällig
werden.
8 51. Den Gewerbeinspektionen liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß
den im § 38 unter 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgegangen
werde. Sie haben sich davon zu überzeugen, daß die Heizer mit den Verhaltungsregeln
(Beilage 1) genau bekannt sind, und ihnen auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung aus-
zustellen.
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