Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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852. Die technischen Beamten sind berechtigt: 
1. in allen Fällen, wo sie dies für erforderlich erachten, insbesondere bei Widersetzlich- 
keiten, die Beteiligung der Polizeibehörde an den Untersuchungen und Wasserdruck- 
proben zu verlangen; 
2. von dem Besitzer oder Benutzer eines Dampfkessels, dessen Kaltlegung zu fordern, 
wenn Gründe zur Annahme von Veränderungen vorhanden sind, die Bedenken 
erregen und die sich nur in kaltem Zustande des Kessels erkennen lassen; 
3. bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige Außerbetrieb- 
setzung zu verfügen. Zu diesem Zwecke sind dem Inhaber die Genehmigungs- 
Urkunde und das Revisionsbuch abzufordern und an die Polizeibehörde abzuliefern. 
8 53. Die Polizeibehörden sind nur im Falle einer Explosion (§ 38 unter 8), 
sowie auf Antrag der Gewerbeinspektion verpflichtet, den nach dieser Verordnung am Orte 
vorzunehmenden Amtshandlungen beizuwohnen. In allen übrigen Fällen sind sie hierzu 
nur berechtigt. 
VII. Gebühren. 
8 54. Die Polizeibehörden haben rücksichtlich der Kostenberechnung in Dampf- 
kesselsachen die Vorschriften des Kostengesetzes vom 30. April 1906 zu beachten. 
§ 55. Für die Mühewaltungen der Gewerbeinspektionen sind nur die in dem 
beigefügten Verzeichnisse (Beilage 5) vermerkten Gebühren an die Staatskasse zu entrichten. 
Die Inspektionen haben die Gebühren bei Mitteilung der vorgeschriebenen Zeugnisse, Be- 
scheinigungen und Niederschriften der Polizeibehörde zu berechnen. Diese hat die Beträge 
alsbald von den zu ihrer Abentrichtung Verpflichteten einzuziehen und am Schlusse jedes 
Kalenderjahres mittels Lieferscheins, dem ein Verzeichnis der erhobenen Gebühren nach 
dem vorgeschriebenen Muster beizufügen ist, an die mit der Vereinnahmung beauftragte 
Staatskasse einzusenden. 
Kann eine beantragte Amtshandlung infolge Verschuldens des Kesselverfertigers, Kessel- 
besitzers oder Benutzers nicht vorgenommen oder vollendet und muß sie wiederholt werden, so 
sind die vorgeschriebenen Gebühren sowohl für den Versuch als für die Wiederholung der 
Amtshandlung zu entrichten, und treten den Gebühren für die Wiederholung noch die Tage- 
gelder und Reisekosten des technischen Beamten ganz oder anteilig hinzu. Letztere Kosten 
sind der Polizeibehörde mitzuteilen, die sie von dem Kostenpflichtigen mit einzuheben und 
an die in Absatz 1 bezeichnete Staatskasse abzuliefern hat. 
Sind von einer Polizeibehörde in einem Jahre Gebühren nicht einzuziehen gewesen, 
so ist ein Fehlschein einzureichen. 
Amtshandlungen in bezug auf Dampfkessel, die sich im Besitze des Reichs oder des 
Sächsischen Staats befinden, bleiben gebührenfrei.
	        
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